# Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
* [*1 Einleitung*](#tar-1 "1 Einleitung")
* *[*2 Wesentliche Änderungen im KWG*](#tar-2 "2 Wesentliche Änderungen im KWG")
* *[*2.1 Neue aufsichtliche Befugnisse*](#tar-3 "2.1 Neue aufsichtliche Befugnisse")*
* **[*\[5\]*](#tar-4 "[5]")**
* ***[*2.3 Periodische Zwangsgelder als Durchsetzungsinstrument*](#tar-5 "2.3 Periodische Zwangsgelder als Durchsetzungsinstrument")***
* ***[*2.4 Corporate Governance*](#tar-6 "2.4 Corporate Governance")***
* ***[*2.5 Eigenmitteluntergrenze (Output Floor)*](#tar-7 "2.5 Eigenmitteluntergrenze (Output Floor)")****
* ***[*und Deutschland*](#tar-8 "und Deutschland")
* *[*2.6 ESG-Risiken*](#tar-9 "2.6 ESG-Risiken")*
* **[*2.7 Organtransaktionen*](#tar-10 "2.7 Organtransaktionen")**
* ***[*2.8 Kreditunterlagen nach § 18 KWG*](#tar-11 "2.8 Kreditunterlagen nach § 18 KWG")******
* ***[*3 Wesentliche Änderungen an begleitenden Rechtsverordnungen*](#tar-12 "3 Wesentliche Änderungen an begleitenden Rechtsverordnungen")
* *[*\[23\]*](#tar-13 "[23]")*
* **[*\[24\]*](#tar-14 "[24]")*****
* ***[*4 Fortgang*](#tar-15 "4 Fortgang")***
* ***[*5 Weitere Änderungen am KWG neben dem BRUBEG*](#tar-16 "5 Weitere Änderungen am KWG neben dem BRUBEG ")***
* ***[*Literaturverzeichnis*](#tar-17 "Literaturverzeichnis")***
****Das sogenannte „-Bankenpaket" setzte 2024 die internationalen Basel III-Regeln in europäisches Recht um. Ein wichtiger Teil des Pakets sind die Änderungen der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, VI). Durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz ()* [\[1\]](#_ftn_root_1)*werden diese umfassenden Änderungen in der VI in das nationale Aufsichtsregime übernommen. Erklärtes Ziel ist es dabei, die Vorgaben bürokratiearm umzusetzen und nicht über die europäischen aufsichtlichen Anforderungen hinauszugehen. Gleichzeitig enthält das auch gezielte regulatorische Entlastungen und trägt damit dem Gedanken der „Proportionalität" in der Aufsicht Rechnung, ohne dabei die aufsichtlichen Standards abzusenken.****{#par-a298ua}
***Ein wesentlicher Bestandteil der VI sind die Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung (-Risiken). Zudem enthält die VI eine Reihe von europäisch harmonisierten Vorgaben im Hinblick auf regulatorische Bereiche, die bisher als national zu unterschiedlich wahrgenommen wurden. Dies betrifft beispielsweise die Einführung eines europäisch harmonisierten Aufsichtsregimes über Drittstaatenzweigstellen. Das enthält hierfür neue nationale Vorschriften, die das bereits im Kreditwesengesetz () enthaltene Regime in diesem Bereich ablösen. Darüber hinaus werden auch neue aufsichtliche Befugnisse mit entsprechenden Anzeigepflichten für die Institute in das aufgenommen: Dies betrifft die Regelungen zum Erwerb oder der Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb oder der Veräußerung von „wesentlichen Beteiligungen" und Regelungen im Hinblick auf Fusionen und Spaltungen. Weitere harmonisierte Vorgaben betreffen die Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane und Inhabern von Schlüsselfunktionen sowie Vorgaben für die Eigenmitteluntergrenze (Output Floor). Darüber hinaus wird für die Aufsichtsbehörde das Durchsetzungsinstrument der periodischen Zwangsgelder eingeführt.***{#par-oeouu8}
**1 Einleitung** {#tar-1}
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****Das****überträgt die umfangreichen Änderungen der Eigenmittelrichtlinie in nationales Recht.** Am 19. Juni 2024 wurde das sogenannte „-Bankenpaket" im Amtsblatt der Europäischen Union () veröffentlicht. Es umfasst die Änderung der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, III) sowie die Änderung der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, VI)[\[2\]](#_ftn_root_2). Während die Änderungen der im Wesentlichen bereits seit dem 1. Januar 2025 Anwendung finden, müssen die Änderungen aus der VI zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Banken gelten. In Deutschland erfolgt diese Umsetzung durch das , das grundsätzlich zum 1 April 2026 in Kraft getreten ist.[\[3\]](#_ftn_root_3)**{#par-i1i325}
**Das ist als Artikelgesetz aufgebaut und sieht größtenteils Änderungen am vor. Daneben sind im auch begleitende Anpassungen an bestehenden Rechtsverordnungen enthalten sowie weitere Änderungen, die sich aus zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang angeboten haben.**{#par-i43523}
****Insgesamt sind die Neuerungen, die im Rahmen des****in das nationale Aufsichtsrecht eingeführt werden, sehr umfassend.** Die hier dargestellten Regelungen enthalten daher lediglich Auszüge aus dem , die aus Sicht der Aufsicht besonders relevant erscheinen.**{#par-o83737}
**2 Wesentliche Änderungen im** {#tar-2}
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### **2.1 Neue aufsichtliche Befugnisse** {#tar-3}
****Das****führt in Umsetzung der****VI eine Reihe von neuen aufsichtlichen Befugnissen in das****ein****.** Nach § 2h besteht für Kreditinstitute im Sinne der (-)[\[4\]](#_ftn_root_4) und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ((g)), die die Absicht haben, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, eine Anzeigepflicht. Nach § 1 Abs. 9b ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen als „wesentlich" anzusehen, wenn sie mindestens 15 % der anrechenbaren Eigenmittel entspricht. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Eine Ausnahme sieht § 2h Abs. 6 vor, wonach die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung absehen kann, soweit die wesentliche Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen vorliegt. Die Anzeigepflicht bleibt hiervon unberührt.**{#par-oe59i9}
**Ebenfalls neu in das hinzugekommen ist die Regelung des § 2i , wonach - und (g) eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplanes und vor Abschluss des geplanten Vorgangs anzuzeigen haben. Die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde kann nach § 2 i Abs. 2 unterbleiben, wenn es sich um eine Verschmelzung handelt, an der nur - oder (g) derselben Gruppe beteiligt sind, oder wenn für die geplante Verschmelzung oder Spaltung eine Zulassung nach den §§ 32 oder 2f erforderlich ist. Die für die Beurteilung bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Informationen müssen hierbei angemessenen im Verhältnis zur Art und Bedeutung der Verschmelzung oder Spaltung sein. Hierbei ist auch auf die Besonderheiten von Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen alle beteiligten Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, Rücksicht zu nehmen (vgl. § 2i Abs.1 a.E. ).**{#par-i9oiia}
**Darüber hinaus besteht für - und (g) nach den §§ 1 Abs. 9a, 24 Abs. 1f, Abs. 3a S. 1 Nr. 8 auch eine Anzeigepflicht für die Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Gemäß § 1 Abs. 9a S. 1 liegt eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten vor, wenn diese mindestens 10 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Eine Ausnahme besteht auch hier für Übertragungen innerhalb derselben Gruppe. Nach § 1 Abs. 9a S. 2 gilt die Übertragung in diesem Fall als wesentlich, wenn sie mindestens 15 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht.**{#par-u366a8}
### **2.2 Beaufsichtigung von -Drittstaatenzweigstellen[\[5\]](#_ftn_root_5)** {#tar-4}
****Art. 21c****VI etabliert den Grundsatz, dass Kreditinstitute aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der****hinein Kernbankdienstleistungen -- also Kreditgeschäft, Einlagengeschäft sowie Garantiegeschäft -- nicht direkt erbringen dürfen, sondern nur durch eine in diesem Mitgliedstaat ansässige**-**Drittstaatenzweigstelle.** Ausnahmen bestehen gemäß Art. 21c Abs. 2 VI für Intrabanken- und Intragruppengeschäfte, Nebendienstleistungen von MiFiD-Geschäften[\[6\]](#_ftn_root_6) sowie für Dienstleistungen, die durch alleinige Veranlassung des Kunden erfolgen (sogenannte „reverse solicitation").**{#par-e798i7}
****Die****VI bietet erstmalig ein Rahmenwerk mit Mindestanforderungen an die**-**einheitliche Beaufsichtigung für**-**Drittstaatenzweigstellen.** Diese Mindestanforderungen werden in § 53 Abs. 7, 8 sowie §§ 53c -- 53cq umgesetzt. Für die bereits in Deutschland bestehenden -Drittstaatenzweigstellen bedeutet dies einen Aufsichtsregimewechsel, der ab dem 11. Januar 2027 unter anderem eine Bewertung des Herkunftslandes sowie eine verstärkte Kooperation zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht () und der Bundesbank mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittland nach sich zieht. Zukünftig werden -Drittstaatenzweigstellen gemäß § 53ca grundsätzlich entweder in Klasse 1[\[7\]](#_ftn_root_7) oder in Klasse 2 eingeteilt. Nach dieser Einordnung richten sich die zu erfüllenden Mindestanforderungen. Gemäß § 53ce haben -Drittstaatenzweigstellen jederzeit Mindestkapital in Höhe von 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der letzten drei Jahre oder mindestens 10 Mio € (Klasse 1) beziehungsweise 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der letzten drei Jahre oder mindestens 5 Mio € (Klasse 2) auf einem sogenannten Abwicklungskonto bei einem nicht zu ihrer Gruppe gehörenden inländischen Kreditinstitut oder bei der Bundesbank[\[8\]](#_ftn_root_8) vorzuhalten. Die Liquiditätsanforderungen für -Drittstaatenzweigstellen der Klasse 1 entsprechen grundsätzlich denen für -. -Drittstaatenzweigstellen der Klasse 2 müssen jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vorhalten, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. Im Gegensatz zu den Mindestkapitalanforderungen können bei sogenannten qualifizierten -Drittstaatenzweigstellen[\[9\]](#_ftn_root_9) Erleichterungen für Liquiditätsanforderungen gewährt werden. Neu eingeführt wird in § 53ci die Befugnis der , die Umwandlung einer -Drittstaatenzweigstelle in ein Tochterinstitut zu verlangen, wenn die Systemrelevanz gemäß § 10g Abs. 2 oder § 53ci Abs. 2 festgestellt wurde, der Betrag der Vermögenswerte der -Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Mrd € überschreitet und/oder die -Drittstaatenzweigstelle unerlaubt grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat tätig geworden ist. Diese Befugnis ist grundsätzlich subsidiär zu anderen möglichen Maßnahmen wie Restrukturierungsanordnungen oder gegebenenfalls auch Kapitalaufschlägen auszuüben. Eine Prüfung der Systemrelevanz erfolgt gemäß § 53cj ebenfalls, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch -Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der gehalten werden, 40 Mrd € erreicht oder überschreitet.**{#par-u3o77i}
****In diesem Kontext wird ein neues Melderahmenwerk (****on the supervisory reporting of Third Country Branches****) für**-**Drittstaatenzweigstellen eingeführt.** Die neuen Meldepflichten umfassen sowohl quantitative (finanzielle und regulatorische Angaben) als auch qualitative Informationen (zum Beispiel aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen, Sanierungspläne und die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens) und betreffen die -Drittstaatenzweigstelle selbst und das Kopfunternehmen. Der erste Meldestichtag für die neuen Meldepflichten ist voraussichtlich der 31. März 2027.[\[10\]](#_ftn_root_10)**{#par-o331a8}
### **2.3 Periodische Zwangsgelder als Durchsetzungsinstrument** {#tar-5}
****Neu eingeführt in das****wird in § 50 eine Regelung zur Verhängung von „periodischen Zwangsgeldern"**. Die kann hiernach bei einem anhaltenden Verstoß gegen das oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die oder gegen vollziehbare Anordnungen der die Zahlung eines periodischen Zwangsgeldes verhängen. Die Zwangsgelder werden hierbei auf Tagessatzbasis verhängt, um zu erreichen, dass Banken die Aufsichtsanforderungen möglichst schnell wieder einhalten. Als Maximalbetrag für Zwangsgelder, die gegen eine natürliche Person verhängt werden können, ist ein Betrag von 50 000 € vorgesehen, der für jeden Tag des Verstoßes verhängt werden kann. Bei juristischen Personen können bis zu 5 % des durchschnittlichen Netto-Tagesumsatzes verhängt werden, der sich wiederum aus dem jährlichen Gesamtumsatz ergibt, dessen Berechnung sich nach § 50 Abs. 5 richtet.**{#par-ao21ei}
### **2.4 Corporate Governance** {#tar-6}
****Das****hat Änderungen des****im Bereich der****Governance****zur Folge.** **Ziel dieser Änderungen ist es unter anderem, die Autorität und Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktionen**[\[11\]](#_ftn_root_11)**sowie die Rolle des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in den Instituten zu stärken.** So müssen die Leiter der internen Kontrollfunktionen künftig über eine hinreichende Autorität verfügen und berechtigt sein, bei Bedarf unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten. Zudem dürfen die Leiter der internen Kontrollfunktionen zukünftig nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden (§ 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchstaben h und i ). Es wird außerdem klargestellt, dass die Interne Revision nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen kombiniert werden darf; dies war bisher nur in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement ([\[12\]](#_ftn_root_12)) geregelt. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen hinsichtlich der aufsichtlichen Eignungsprüfungen: Für Geschäftsleiter und die Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in sogenannten „großen Unternehmen" wird ein frühzeitiges Anzeigeverfahren eingeführt, wonach die Anzeigen spätestens 30 Arbeitstage vor Übernahme der Funktion erfolgen müssen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 ). Zudem sind nun alle Institute und übergeordneten Unternehmen verpflichtet, die Eignung der Inhaber der Schlüsselfunktionen sicherzustellen; bei Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen kann die ansonsten Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b S. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 25e ). Zudem wird für besondere Schlüsselfunktionen in großen Unternehmen ein aufsichtliches Eignungsprüfungsverfahren auf Basis entsprechender Anzeigeerfordernisse eingeführt (§ 24 Abs. 1 Nr. 15b ). Darüber hinaus müssen Institute Übersichten über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der Geschäftsleiter, der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen führen (§ 25c Abs. 4a Nr. 8 ). Schließlich wird für die Überprüfung und Anpassung der Geschäfts- und Risikostrategien unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips ein Mindestturnus von zwei Jahren eingeführt (§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ).**{#par-ea2497}
### **2.5 Eigenmitteluntergrenze (Output Floor)** {#tar-7}
****Die in Art. 92 Abs. 3****neu eingeführte Eigenmitteluntergrenze (****Output Floor****) begrenzt die Abweichung der durch interne Modelle ermittelten risikogewichteten Aktiva von den nach Standardansätzen bestimmten Eigenmittelanforderungen. Ab 2030**[\[13\]](#_ftn_root_13) **liegt der****Output Floor****bei 72,5 %.**[\[14\]](#_ftn_root_14) Die Höhe des Output Floor ist das Ergebnis der Verhandlungen im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht () und führt zu einem internationalen Annähern der Kapitalanforderungen (siehe Exkurs „Globale Bankenregulierung -- lokale Kreditmärkte: ein Blick auf , und Deutschland"). Die VI verlangt zudem für die durch den Output Floor gebundenen Institute eine Überprüfung der Angemessenheit der zusätzlichen Säule-2-Anforderungen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses, des Systemrisikopuffers sowie des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute. Dadurch soll eine Doppelunterlegung identischer Risiken durch das Zusammenwirken dieser Anforderungen mit der Eigenmitteluntergrenze vermieden werden. In der nationalen Umsetzung durch das wird dieser Ansatz im aufgegriffen. Im Falle der Säule-2-Anforderungen konkretisieren insbesondere §§ 6c und 6d die aufsichtliche Behandlung von Instituten, die dem Output Floor unterliegen, dahingehend, dass eine Doppelunterlegung von Risiken ausgeschlossen sowie arithmetische Effekte des Output Floor auf bestehende Säule-2-Vorgaben überprüft werden. Auch § 10e (Systemrisikopuffer) und § 10g (Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute) wurden um Überprüfungsklauseln ergänzt. Damit beschränkt sich das darauf, die unionsrechtlichen Vorgaben kohärent in das deutsche Aufsichtsrecht einzubetten, und folgt dem Grundsatz einer Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen.**{#par-i56854}
****Globale Bankenregulierung -- lokale Kreditmärkte: ein Blick auf**,**und Deutschland**** {#tar-8}
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****Durch die Einführung des****Output Floor****in der****Capital Requirements Regulation****III (****III) und im****werden die im Baseler Rahmenwerk vorgesehenen Mindeststandards umgesetzt.** In der Europäischen Union gelten bis Ende 2032 Übergangsvorschriften zur Einführung des Output Floor. Diese sollen den Instituten ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.**{#par-oe9io8}
****In den****gelten für global systemrelevante Institute**()**derzeit Kapitalanforderungen, die vereinzelt über die Baseler Standards hinausgehen.** Am 19. März 2026 hat die Federal Reserve Vorschläge zur Umsetzung des überarbeiteten Baseler Rahmenwerks veröffentlicht.[\[1\]](#_ftn_4eee825c_1) Demnach sollen einige Elemente dieses sogenannten „Gold-Plating" zurückgenommen werden; dies soll zusätzlich zu den bereits 2025 angekündigten Erleichterungen gelten, wie beispielsweise dem Absenken der Leverage-Ratio-Anforderung auf das Baseler Niveau. In dem nun vorliegenden Konsultationspapier werden Anpassungen vorgeschlagen, die teilweise eine Angleichung an internationale Standards beinhalten, zum Beispiel bei der Methodik zur Bestimmung der Kapitalzuschläge für . Es enthält aber auch Vorschläge, die deutlich über den Abbau von Gold-Plating hinausgehen. Basierend auf ersten Einschätzungen lässt sich derzeit jedoch nicht ableiten, dass die Kapitalanforderungen für in den insgesamt künftig unter das Niveau der Baseler Standards sinken werden.**{#par-aou8e6}
****Ein direkter Vergleich der Kapitalanforderungen europäischer****mit denen ihrer**-**amerikanischen Wettbewerber ist nur bedingt möglich. Neben regulatorischen Unterschieden spielen auch strukturelle Faktoren eine Rolle** (siehe Tabelle 4.1). Naturgemäß optimieren Banken ihre Portfolios auch hinsichtlich regulatorischer Anforderungen. Unter dieser Nebenbedingung lassen vergleichende Analysen folgende Schlüsse zu: Die Kapitalanforderungen der Säule 1 für liegen aktuell in den tendenziell über denen in der . Dies resultiert unter anderem aus dem sogenannten Collins Floor, der einem Output Floor von 100 % für Markt- und Kreditrisiken entspricht, während der auf alle Risikoarten insgesamt angewendete Output Floor in der von 2025 bis 2030 schrittweise von 50 % auf 72,5 % ansteigt.[\[2\]](#_ftn_4eee825c_2) Die von der Aufsicht geforderten Kapitalpuffer für systemrelevante Institute liegen in den auf einem tendenziell höheren Niveau als diejenigen der europäischen ; dies gilt auch dann, wenn man die am 19. März vorgeschlagene Überarbeitung zugrunde legt.[\[3\]](#_ftn_4eee825c_3) Gleichzeitig enthält das europäische Regelwerk beispielsweise Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen sowie für Infrastrukturfinanzierungen. Diese sollen sicherstellen, dass Finanzierungen in diesen volkswirtschaftlich wichtigen Bereichen bereitgestellt werden. Im Gegensatz dazu ergeben sich im Bereich der Säule 2 in der im Aggregat tendenziell höhere Anforderungen. Ein weiterer struktureller Unterschied betrifft die regulatorische Architektur: Während in der ein einheitliches Regelwerk (Single Rule Book) mit Proportionalitätsprinzipien für alle Institute gilt, wenden die ein stärker abgestuftes System an, bei dem Umfang und Komplexität der Anforderungen stärker von Größe und Systemrelevanz eines Instituts abhängen. Im Ergebnis fallen in den nur wenige Institute unter Baseler Regeln.**{#par-a74347}
****Angemessene Kapitalanforderungen tragen zu einer nachhaltigen Kreditvergabe bei und können Fehlallokationen von Kapital entgegenwirken.** Gut kapitalisierte Banken sind widerstandsfähiger und langfristig wettbewerbsfähiger.[\[4\]](#_ftn_4eee825c_4) Ein stabiles und verlässliches regulatorisches Rahmenwerk sowie solide kapitalisierte Banken liegen somit im öffentlichen Interesse. Entscheidend für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist daher weniger die absolute Höhe einzelner Anforderungen, sondern die Konsistenz und Verlässlichkeit des regulatorischen Rahmens. Gerade in der aktuellen Phase hoher politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit ist eine hohe Resilienz des Bankensektors ein hohes Gut.**{#par-ie461o}
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| **Tabelle 4.1: Ausgewählte Elemente der regulatorischen Regelwerke in****und der**,**welche die aktuell gültigen Kapitalanforderungen für****beeinflussen** |||
| **Regel** | | |
| **Collins****beziehungsweise** **Output Floor****^1)^** | 100 % (Kredit- und Marktrisiken) | 50 % in 2025 bis 72,5 % in 2030 mit Übergangsregelungen bis Ende 2032 |
| **Kapitalpuffer für global und anderweitig systemrelevante Institute** | 1 % − 4,5 % | 0,25 % − 2 % |
| **Antizyklischer Kapitalpuffer** | nicht aktiviert | 0,5 % -- 2 % (für Länder mit ) |
| **(Sektoraler) Systemrisikopuffer** | - | 0 % -- 1 % (für Länder mit ) |
| **Säule-2-Zuschläge** | Stress Test Capital Buffer | -Gesamtkapitalanforderung, Säule-2-Empfehlung |
| **Sonstige ausgewählte (strukturelle) Unterschiede** | Verkauf von Wohnimmobilienkrediten an staatlich geförderte Unternehmen; Kapitalmarktbasierte Finanzierung der Unternehmen | Unterstützungsfaktor für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Infrastrukturprojekte; Ausnahmen im Bereich Kreditbewertungsanpassung |
{#par-uuaa84}
****Die Bewertung potenzieller Auswirkungen unterschiedlicher regulatorischer Rahmenbedingungen in den****und der****auf den Wettbewerb im Bankensektor erfordert eine Analyse der grenzüberschreitenden Verflechtungen.** Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit deutsche Banken und -amerikanische Institute tatsächlich in direkten Wettbewerb zueinander treten, und ob regulatorische Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.**{#par-i1i935}
****Verflechtungen des deutschen Bankensektors mit dem**-**amerikanischen Markt bestehen bezüglich der Kreditvergabe in erster Linie bei größeren deutschen Kredit- und Landesbanken, während für die meisten deutschen Institute der**-**Markt keine Rolle spielt.**Die Kreditvergabe deutscher Banken an private Haushalte konzentriert sich mit einem Anteil von 93 % des aggregierten Kreditvolumens stark auf inländische Haushalte, während amerikanische Haushalte keine Rolle spielen (siehe Schaubild 4.1). Hingegen sind bei der Kreditvergabe an nichtfinanzielle Unternehmen () ausländische Kreditnehmer mit einem Anteil von 33 % am aggregierten -Portfolio deutscher Banken deutlich relevanter. Die sind darunter mit einem Anteil von 6 % das wichtigste Land, auch wenn in Summe das -Ausland der bedeutendere Markt für deutsche Institute ist.**{#par-oiaiio}
****Das Kreditvolumen großer**-**Banken, die über Töchter auf dem deutschen inländischen Markt Kredite an deutsche Haushalte und****vergeben, spielt eine untergeordnete Rolle.** Ihr Anteil beträgt sowohl gegenüber deutschen privaten Haushalten als auch jeweils deutlich unter 1 %. Für diese Töchter gelten wie für alle europäischen Institute die Regelungen der und des . Im Investmentbanking und Handelsgeschäft stehen international tätige Großbanken über ein breites Spektrum der Aktivitäten weltweit in Konkurrenz. Bezüglich des Anteils an den Kapitalanforderungen liegt das Handelsgeschäft im Vergleich zum Kreditgeschäft aber deutlich hinter diesem.**{#par-ao64i4}
{#par-eo5e88}
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****Deutsche Töchter von**-**Banken fokussieren sich in ihrem Kreditgeschäft auf die Begleitung internationaler Großkunden, vor allem aus dem finanziellen Sektor.** Ihre Kreditkonditionen liegen nicht unter jenen der deutschen Institute. Dies geht damit einher, dass sie tendenziell höhere Finanzierungskosten als deutsche Institute aufweisen, da sie kaum Einlagengeschäft betreiben und konzerninterne Finanzierungen steuerrechtlich marktnah bepreist werden müssen. Lediglich in spezifischen Kreditmärkten spielen sie eine bedeutendere Rolle, etwa bei revolvierenden Krediten an Großkunden (auch aus dem Private Equity Sektor) oder bei -Konsortialkrediten.**{#par-uo185o}
****Die Einführung der****III reduziert zwar durch gestiegene Kapitalanforderungen die freie Kreditvergabekapazität des deutschen Bankenmarkts, jedoch sind grundsätzlich keine Finanzierungsengpässe zu erwarten.**So zeigen Simulationsrechnungen unter Berücksichtigung der Einführung der stufenweisen Erhöhung des Output Floor-Faktors bis Ende 2029 und des Auslaufens aller Übergangsregelungen zum Output Floor bis Ende 2032, dass ausreichend Kreditvergabekapazität im deutschen Bankenmarkt vorhanden ist, um die anstehenden Herausforderungen aus Digitalisierung, Rüstungsaufbau und Klimawandel zu finanzieren (siehe auch Exkurs „[Nachhaltigkeitsrisiken in der Bankenaufsicht](https://publikationen.bundesbank.de/content/973960)" im Aufsatz "Nachhaltigkeitsrisiken in der Bankenaufsicht" in diesem Monatsbericht). Aktuell steht im deutschen Bankenmarkt ein -Überschuss von rund 180 Mrd € oberhalb aller Kapitalanforderungen und -empfehlungen zur Verfügung. Unter der Annahme, dass dieser konstant gehalten wird, könnte der deutsche Bankenmarkt bei einer jährlichen -Zuführung von 5 % bis zu 221 Mrd € jährlich über die nächsten zehn Jahre an zusätzlichen Darlehen[\[5\]](#_ftn_4eee825c_5) vergeben (siehe Schaubild 4.2). Zum Vergleich: Die durchschnittlichen jährlichen -Zuführungen der letzten fünf Jahre betrugen im deutschen Bankenmarkt rund 5,7 %. Geht man zusätzlich davon aus, dass auch Teile des Überschusskapitals für eine Ausweitung der Kreditvergabe genutzt werden, könnten bei -Zuführungen von 5 % jährlich sogar zusätzliche Darlehen bis zu einem Volumen von 370 Mrd € vergeben werden.[\[6\]](#_ftn_4eee825c_6)**{#par-e88uue}
****Der Zugang zu Darlehen für Unternehmen hat sich trotz Zinserhöhungen seit Mitte 2022 nicht verschlechtert.**[\[7\]](#_ftn_4eee825c_7) Gemäß der Unternehmensstudie der Bundesbank vom März 2026 sehen Unternehmen den Zugang zu Darlehen grundsätzlich nicht als eine Herausforderung. Im Vordergrund stehen die Verfügbarkeit von Arbeitskräften, hohe Kosten und staatliche Vorgaben.[\[8\]](#_ftn_4eee825c_8)**{#par-aoe564}
**Die vorliegenden Analysen unterstreichen, dass die Vorschläge der Federal Reserve zur Umsetzung des überarbeiteten Baseler Regelwerks insgesamt zu einer deutlichen Reduzierung der Kapitalanforderungen an -amerikanische Institute gegenüber dem Status quo führen. Gleichzeitig sind die Verflechtungen zwischen deutschen und amerikanischen Banken verhältnismäßig gering, sodass die Reduzierung der Kapitalanforderungen in keinen nennenswerten Effekt auf den Wettbewerb haben dürfte. Das Vorhandensein substanziellen Überschusskapitals im deutschen Bankensystem verdeutlicht, dass keine angebotsseitige Kreditrestriktion besteht, die von ausländischen Wettbewerbern genutzt werden könnte.**{#par-oa8211}
****In der Gesamtschau zeigt sich also kein Anlass für eine implizite oder explizite Absenkung der regulatorischen Kapitalanforderungen in der**.**Stattdessen sollte der Fokus auf einer gezielten Vereinfachung prozessualer Anforderungen, zum Beispiel durch Bürokratieabbau, liegen, um Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität des europäischen Bankenmarkts gleichermaßen zu sichern**.**{#par-oa5368}
{#par-u288o6}
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1. **{#_ftn_4eee825c_1} Vgl.: Federal Reserve System (2026).**
2. **{#_ftn_4eee825c_2} Das am 19. März 2026 durch die Federal Reserve veröffentlichte Konsultationspapier sieht vor, den Collins-Floor durch einen "Expanded Risk Based Approach" zu ersetzen. Dieser sieht Standardansätze für die Bewertung von Kreditrisiken und operationellen Risiken vor. Lediglich die Bewertung von Marktrisiken soll noch durch interne Modelle möglich sein. Auch mit diesem Vorschlag würden die Kapitalanforderungen voraussichtlich durchschnittlich über dem Baseler Standard liegen.**
3. **{#_ftn_4eee825c_3} Für mit Sitz in den ermittelt die Federal Reserve Kapitalpuffer auf Basis einer eigenen Methode, welche grundsätzlich über den -Puffern gemäß Baseler Regelwerk liegen. Sie stellen somit de facto das -Pendant zu den europäischen Puffern für anderweitige Systemrelevanz dar, welche von den nationalen Aufsichtsbehörden in der für anderweitig systemrelevante Institute () ermittelt werden.**
4. **{#_ftn_4eee825c_4} Vgl. beispielsweise: Budrys et al. (2019) sowie Kapan und Minoiu (2013).**
5. **{#_ftn_4eee825c_5} Nicht durch Immobilien besicherte Darlehen gegenüber Unternehmen. Bei Darlehen im Mengengeschäft oder durch Immobilien besicherte Darlehen wäre die Kreditvergabekapazität aufgrund des geringeren Risikogewichts solcher Positionen sogar noch höher.**
6. **{#_ftn_4eee825c_6} Der Management-Puffer für die risikobasierte Anforderung ist das beobachtete Minimum des -Überschusskapitals in Prozent der risikogewichteten Aktiva der letzten fünf Jahre, jedoch höchstens 1 Prozentpunkt. Für die Leverage Ratio beträgt der Management-Puffer 0,5 Prozentpunkte oberhalb der Anforderungen. Der Management-Puffer der -Anforderungen sind die zuvor genannten Management-Puffer für die einzelnen Komponenten (risikobasierte und -Anforderungen).**
7. **{#_ftn_4eee825c_7} Vgl.: [Bundesbank Online Panel -- Firmen, Kreditnachfrage von Unternehmen](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/forschung/unternehmensstudie-bop-f/kreditnachfrage-von-unternehmen-846942).**
8. **{#_ftn_4eee825c_8} Vgl.: [Bundesbank Online Panel -- Firmen, Herausforderungen für Unternehmen](https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/forschung/unternehmensstudie-bop-f/herausforderungen-fuer-unternehmen-846940).**
### **2.6 -Risiken** {#tar-9}
****Die****VI harmonisiert die Anforderungen an Banken zur Berücksichtigung von**-**Risiken im Risikomanagement.**-Risken sind eng mit dem Konzept der Nachhaltigkeit verbunden, deren drei wichtigste Säulen die -Faktoren Umwelt, Soziales und Governance sind.[\[15\]](#_ftn_root_15) Kernelemente der Anpassungen im im Hinblick auf -Risiken sind die Bestimmungen in §§ 26c und 26d zur Steuerung von -Risiken und zum -Risikoplan, die zum 1. April 2026 in Kraft getreten sind (Art. 29 Abs. 1 ). Die wesentlichen Bestimmungen in § 26c zur Steuerung von -Risiken sind dabei nicht neu für Banken. Durch die 7. MaRisk-Novelle vom Juni 2023 waren die Banken bereits gehalten, -Risiken im gesamten Risikomanagement zu berücksichtigen.**{#par-o73833}
****Die Einführung des § 26c****stellt sicher, dass**-**Risiken als Risikotreiber für die bekannten Risiken im Bankgeschäft umfassend im Risikomanagement berücksichtigt werden.** Das beginnt mit der Risikoidentifizierung und -messung bis hin zur Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die Berücksichtigung von -Risiken und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen zu ihrer Steuerung. Zudem ist auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf -Risiken bei den Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die unsicheren Wirkungsketten und die Langfristigkeit der mit dem Klimawandel einhergehenden Veränderungen müssen -Risiken auch mit mittel- und langfristigem Horizont (das heißt auch Zeiträume von mindestens zehn Jahren) in das Risikomanagement einfließen. Kleine nicht-komplexe (Kredit-)Institute (Small and non-complex institutions, )[\[16\]](#_ftn_root_16) müssen ihre Strategien und Prozesse gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 , in denen sie auch die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von -Faktoren zurückzuführenden Risiken zu berücksichtigen haben, alle zwei Jahre überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen. Die übrigen Institute müssen dies in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, tun.**{#par-a8o5e5}
****Korrespondierend mit der Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung von**-**Risiken im Risikomanagement müssen Banken an die Aufsicht gerichtete**-**Risikopläne erstellen (§ 26d****).**In den -Risikoplänen sollen die Banken erläutern, wie sie -Risiken unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu steuern beabsichtigen. Um diesen Risikoplan aktuell zu halten, müssen die Banken auch Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung des Planes etablieren. Dabei muss der -Risikoplan den -Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der finanziellen Risiken festlegen. Letztlich ist der Risikoplan eine systematische Beschreibung der Umsetzung des § 26c . Die -Risikopläne sind mit Transitionsplänen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive ()[\[17\]](#_ftn_root_17) konsistent zu halten. Wenn Banken die Betroffenheit ihrer Gegenparteien von -Risiken beurteilen, sollen sie sich auf veröffentlichte Daten und etablierte Marktstandards beschränken.**{#par-u3ou9o}
****Für****werden Erleichterungen im Hinblick auf den**-**Risikoplan eingeräumt. So tritt die Pflicht zur Erstellung eines**-**Risikoplans erst zum Januar 2027 in Kraft.** Zudem können sich für eine Übergangszeit (2029) bei der Erstellung des -Risikoplans auf die finanziellen Risiken aus dem Klimawandel beschränken. Ferner können sie ihre Ziele auch nur qualitativ beschreiben. Letzteres gilt insbesondere, wenn quantitative Ziele und Kennzahlen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand für das Institut festgelegt werden können. Dennoch müssen durch diese qualitative Steuerung -Risiken kurz-, mittel- und langfristig angemessen gesteuert und überwacht werden.**{#par-o7eoo3}
****Um der Aufsicht Kenntnis über die Umsetzung der Risikopläne und die Anpassungen im Risikomanagement zu verschaffen, haben Jahresabschlussprüfer im Prüfbericht im Rahmen der Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgaben der §§ 26c und 26d****zu berichten** (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a ). Gegebenenfalls können auch Prüfungsschwerpunkte nach § 30 im Hinblick auf -Risiken vorgegeben werden.**{#par-uuo111}
****Spiegelbildlich zu den Anforderungen an die Banken hat die Aufsicht nunmehr im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (****Supervisory Review and Evaluation Process,**)**(§ 6b Abs. 2 Nr. 15****) den**-**Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von**-**Risiken in der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im Risikomanagement, zu bewerten.** Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde () erarbeitet hierzu derzeit Leitlinien,[\[18\]](#_ftn_root_18) und im Geltungsbereich der -Verordnung[\[19\]](#_ftn_root_19) wird zu überlegen sein, wie diese Anforderungen auf weniger bedeutende Institute (Less significant institutions, )[\[20\]](#_ftn_root_20) übertragen werden. Zudem kann die Aufsicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 auch anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende -Risiken, vor allem in Bezug auf die Ziele des „Europäisches Klimagesetzes",[\[21\]](#_ftn_root_21) verringert, indem es seine Geschäftsorganisation anpasst, insbesondere in der Geschäftsstrategie, der Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Abs. 1 zu erstellenden -Risikoplan nachschärft (§ 45 Abs. 2 Nr. 15 ).**{#par-ou9593}
****Im Bereich der Kapitalpuffer wird im Anwendungsbereich des SyRB (Kapitalpuffer für systemische Risiken) gemäß § 10e Abs. 2****klargestellt, dass der SyRB auch angeordnet werden kann, um systemische oder makroprudenzielle Risiken aufgrund des Klimawandels anzugehen.**Zur Nutzung des Systemrisikopuffers für Risiken aus dem Klimawandel hat die im Januar dieses Jahres ein Konsultationspapier veröffentlicht.[\[22\]](#_ftn_root_22)**{#par-ou8o77}
### **2.7 Organtransaktionen** {#tar-10}
**Bei den Organkreditvorschriften nach § 15 kommt es zu Änderungen. Künftig lautet die Überschrift zu § 15 „Organtransaktionen", um neben den von § 15 umfassten „Organkrediten" auch den mit dem Risikoreduzierungsgesetz im Jahr 2020 neu aufgenommenen „Organgeschäften" nach § 15 Abs. 6 Rechnung zu tragen. Erleichterungen ergeben sich unter anderem bei den Bagatellschwellen, unterhalb derer die Vorschriften nicht anzuwenden sind: So wird die Bagatellschwelle für Unternehmensorgankredite und -geschäfte in § 15 Abs. 3 auf 100 000 € erhöht und eine neue Bagatellschwelle für Personenorgangeschäfte in Höhe von 100 000 € in § 15 Abs. 6 eingeführt. Zudem sind künftig Kredite in Höhe von bis zu 20 000 € an die in § 15 Abs. 1 genannten natürlichen Personen von den Organkreditvorschriften ausgenommen, sofern ihre Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat. Neu ist auch die Möglichkeit zum Vorratsbeschluss bei Unternehmensorgangeschäften.**{#par-i1815a}
### **2.8 Kreditunterlagen nach § 18** {#tar-11}
****Durch das****wird die zuletzt im Jahr 2005 veränderte Schwelle für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern nach § 18 S. 1****auf 1 500 000 € angehoben.** Dadurch soll die Wirtschaft von nationalen Vorgaben, insbesondere im Bereich der Dokumentationspflichten, entlastet werden.**{#par-oe57ee}
**3 Wesentliche Änderungen an begleitenden Rechtsverordnungen** {#tar-12}
-------------------------------------------------------------------------
### **3.1 Änderungen an der Institutsvergütungsverordnung ()[\[23\]](#_ftn_root_23)** {#tar-13}
****Die Änderung der****sieht in Ergänzung zu § 26c Abs. 1 Nr. 6****vor, dass**-**Risiken explizit bei der Festlegung der Vergütungsparameter in § 4 InstitutsVergV zu berücksichtigen sind**. Zudem werden einige Klarstellungen vorgenommen und Fehler aus vorherigen -Umsetzungen behoben.**{#par-u714o6}
### **3.2 Änderungen an der Solvabilitätsverordnung ()[\[24\]](#_ftn_root_24)** {#tar-14}
****Für das Kreditrisiko bezieht sich die dauerhafte Verwendung des Standardansatzes (****Permanent Partial Use****) für Institute, die eine Zulassung zum****Internal Ratings Based-Approach**(-**Ansatz) erhalten haben, nicht mehr wie bisher auf das Gesamtportfolio, sondern auf einzelne Forderungsklassen.** Die bisherigen in der verankerten technischen Regelungen zum Permanent Partial Use wurden gestrichen. Sie sind auf der Grundlage der III zukünftig durch Regelungen in der Verwaltungspraxis der zu ersetzen, um eine Vorgehensweise zu etablieren, die sich im Sinne einer konvergenten Aufsichtspraxis in der an der Verwaltungspraxis der Europäische Zentralbank () orientieren sollte. Zudem hat die ein Mandat erhalten, bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zum Permanent Partial Use zu entwickeln.**{#par-o6i9ie}
**Die bisher in § 22 SolvV aufgezählten, für die Anrechnung von Immobiliensicherheiten nach den Vorgaben der anerkennungsfähigen Beleihungswertermittlungsverfahren werden gestrichen, da die Unterscheidung zwischen Markt- und Beleihungswert mit der III aufgegeben und der einheitliche Begriff des „Immobilienwerts" für Immobiliensicherheiten in Art. 4 Abs. 1 Nr. 74a definiert wird.**{#par-a158ie}
**4 Fortgang** {#tar-15}
------------------------
****Die****VI sieht zahlreiche Mandate der****für die Erarbeitung von technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards vor.**Diese Standards sollen die Vorgaben der VI konkretisieren und einheitliche Bedingungen für die Durchführung festlegen. Einige Entwürfe hierzu wurden von der schon veröffentlicht, andere befinden sich noch in der Entwicklung und sind von der Europäischen Kommission dann als in der Union unmittelbar anwendbare Verordnungen zu erlassen.**{#par-i5uo88}
**5 Weitere Änderungen am neben dem** {#tar-16}
-----------------------------------------------
****Am 9. Februar 2026 wurde das Standortfördergesetz (StoFöG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 10. Februar 2026 in Kraft.**[\[25\]](#_ftn_root_25) Mit dem StoFöG wird das Millionenkreditmeldewesen nach § 14 zum 30. Dezember 2026 eingestellt. und Bundesbank hatten diese Reform im August 2025 vorgeschlagen.**{#par-u9a9e5}
**Über das Millionenkreditmeldewesen melden Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige bislang jedes Quartal alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit, die 1 Mio € erreichen oder überschreiten. Noch unterliegen circa 3 200 Unternehmen dieser Meldepflicht, deren letzter Meldestichtag der 30. September 2026 sein wird. Zugleich melden die Banken sehr granulare Daten zu ihren Kreditportfolios im Rahmen der Kreditdatenstatistik der (AnaCredit[\[26\]](#_ftn_root_26)) an die Bundesbank.**{#par-uao239}
**Die Daten aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen sind eine wesentliche Erkenntnisquelle für die Aufsicht, um Kreditrisiken im Bankensektor zu identifizieren und zu analysieren. Mit AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments sowie dem Großkreditmeldewesen hat die deutsche Aufsicht aussagekräftige Alternativen zum Millionenkreditmeldewesen.**{#par-e7ia9e}
**Literaturverzeichnis** {#tar-17}
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**Budrys, Z., G. Cappelletti, A. Ponte Marques, J. Peeters und P. Varraso (2019), [Impact of higher capital buffers on banks' lending and risk-taking: evidence from the euro area experiments](https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecb.wp2292~77deb8b18f.en.pdf), Working Paper Series, Nr. 2292, Juni 2019.**{#par-ie5576}
**Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2024), [Rundschreiben 06/2024 (BA). Mindestanforderungen an das Risikomanagement -- MaRisk](https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_06_2024_MaRisk_pdf_BA.pdf?__blob=publicationFile&v=1), Rundschreiben vom 29. Mai 2024.**{#par-i992i3}
**Bundesgesetzblatt (2026a), [Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie () 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/ im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz -- )](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/81/VO.html).**{#par-ea4uu1}
**Bundesgesetzblatt (2026b), [Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz -- StoFöG)](https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/33/VO.html).**{#par-e9a113}
**Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013a), [Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung -- InstitutsVergV)](https://www.gesetze-im-internet.de/institutsvergv_2014/InstitutsVergV.pdf).**{#par-oii1ee}
**Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013b), [Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung -- SolvV)](https://www.gesetze-im-internet.de/solvv_2014/SolvV.pdf).**{#par-i39229}
**Deutsche Bundesbank (2024), [EU-Bankenpaket](https://publikationen.bundesbank.de/content/932908), Monatsbericht, Juli 2024.**{#par-ii4u9i}
**Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026a), [Final draft Implementing Technical Standards on the supervisory reporting of Third Country Branches under the minimum harmonisation regime of Directive 2013/36/](https://www.eba.europa.eu/sites/default/files/2026-03/250092d3-4244-44d1-885e-7122bf157e5c/Final%20Report%20on%20draft%20ITS%20on%20TCB%20supervisory%20reporting.pdf).**{#par-u272ia}
**Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026b), [EBA launches consultation on amendments to Guidelines on the systemic risk buffer](https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-launches-consultation-amendments-guidelines-systemic-risk-buffer), Pressemitteilung vom 29. Januar 2026.**{#par-ia542u}
**Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2025), [The EBA consults on revised Guidelines on supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing](https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-consults-revised-guidelines-supervisory-review-and-evaluation-process-and-supervisory-stress), Pressemitteilung vom 24. Oktober 2025.**{#par-a53668}
**Federal Reserve System (2026), [Agencies request comment on proposals to modernize the regulatory capital framework and maintain the strength of the banking system](https://www.federalreserve.gov/newsevents/pressreleases/bcreg20260319a.htm), Pressemitteilung vom 19. März 2026.**{#par-u4oe66}
**Kapan, T. und C. Minoiu (2013), [Balance Sheet Strength and Bank Lending During the Global Financial Crisis](https://www.imf.org/external/pubs/ft/wp/2013/wp13102.pdf), International Monetary Fund Working Paper, Nr. 13/102, Mai 2013.**{#par-ou1526}
1. **{#_ftn_root_1} Vgl.: Bundesgesetzblatt (2026a).**
2. **{#_ftn_root_2} Siehe [Richtlinie (EU) 2024/1619](http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1619/oj) sowie [Verordnung (EU) 2024/1623](http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1623/oj) vom 19. Juni 2024.**
3. **{#_ftn_root_3} Vgl. Art. 29 ; die Änderungen für das VI-Drittstaatenzweigstellenregime finden erst ab dem 11. Januar 2027 Anwendung.**
4. **{#_ftn_root_4} Bei den sogenannten „-" handelt es sich um Kreditinstitute nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung () Nr. 575/2013.**
5. **{#_ftn_root_5} -Drittstaatenzweigstellen: (1) das Kopfunternehmen wäre ein -, wenn es seinen Sitz in der hätte, und die Zweigstelle erbringt mindestens das Darlehensgeschäft oder das Garantiegeschäft, oder (2) die Zweigstelle erbringt das Einlagengeschäft (vgl. § 53c Abs. 1 ). Als Kopfunternehmen gilt das Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, welches die -Drittstaatenzweigstelle im Inland errichtet hat, sowie zwischengeschaltete oder oberste Mutterunternehmen dieses Unternehmens, sofern anwendbar.**
6. **{#_ftn_root_6} Geschäfte, die unter die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente fallen (vgl. Richtlinie 2014/65-Markets in Financial Instruments Directive (MiFID)).**
7. **{#_ftn_root_7} Klasse 1 gemäß § 53ca Abs. 1 : Der Gesamtwert der von der -Drittstaatenzweigstelle verbuchten oder stammenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Inland beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß §§ 53ck und 53cl mindestens 5 Mrd € und/oder die zugelassenen Tätigkeiten der -Drittstaatenzweigstelle umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden, deren Betrag mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle beträgt oder 50 Mio € übersteigt und es ist keine qualifizierte -Drittstaatenzweigstelle .**
8. **{#_ftn_root_8} Die Bundesbank kann, ähnlich wie in § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (), nach eigenem Ermessen darüber entscheiden, ob sie solche Abwicklungskonten anbietet.**
9. **{#_ftn_root_9} Voraussetzung für eine qualifizierte -Drittstaatenzweigstelle gemäß § 53cb : (1) gleichwertiges Aufsichtsregime; (2) gleichwertige Vertraulichkeitsregularien der Aufsichtsbehörde im Drittland; (3) kein Hochrisikostaat bezüglich Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung.**
10. **{#_ftn_root_10} Vgl.: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026a).**
11. **{#_ftn_root_11} Hierunter fällt die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.**
12. **{#_ftn_root_12} Vgl.: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2024).**
13. **{#_ftn_root_13} Während einer fünfjährigen Übergangsphase wird der Output Floor beginnend mit 50 % in 2025 (derzeit 55 %) in jährlichen Schritten auf das endgültige Niveau von 72,5 % angehoben. Weitere Übergangsregelungen, die den Output Floor betreffen, laufen Ende 2032 aus.**
14. **{#_ftn_root_14} Vgl.: Deutsche Bundesbank (2024).**
15. **{#_ftn_root_15} Erwägungsgrund 39 der VI.**
16. **{#_ftn_root_16} Vgl.: Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 .**
17. **{#_ftn_root_17} Richtline () 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung () Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/, 2006/43/ und 2013/34/ hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.**
18. **{#_ftn_root_18}Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2025).**
19. **{#_ftn_root_19} Verordnung () Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (-Verordnung).**
20. **{#_ftn_root_20} im Sinne der -Verordnung.**
21. **{#_ftn_root_21} Verordnung () 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen () Nr. 401/2009 und () 2018/1999.**
22. **{#_ftn_root_22} Vgl.: Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026b).**
23. **{#_ftn_root_23} Vgl.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013a).**
24. **{#_ftn_root_24} Vgl.: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013b).**
25. **{#_ftn_root_25} Vgl.: Bundesgesetzblatt (2026b).**
26. **{#_ftn_root_26} Analytical Credit Datasets, vgl. Verordnung () 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (/2016/13).**
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*[BaFin]: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
*[LSI]: less significant institution
*[**IRB**]: Internal Ratings Based
*[ECB]: European Central Bank
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*[USD]: United States dollar
*[SNCI]: Small and non-complex Institution
*[MREL]: minimum requirement for own funds and eligible liabilities
*[**EU**]: Europäische Union
*[SREP]: Supervisory Review and Evaluation Process
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*[EZB]: Europäische Zentralbank
*[InstitutsVergV]: Institutsvergütungsverordnung
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*[**CRD**]: Capital Requirements Directive
*[CRD]: Capital Requirements Directive
*[BRUBEG]: Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz
*[**SREP**]: Supervisory Review and Evaluation Process
*[G-SRI]: Global systemrelevante Institute
*[**US**]: United States
*[**ESG**]: Environmental, Social and Governance
*[CSRD]: Corporate Sustainability Reporting Directive