Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) Monatsbericht – April 2026

Das sogenannte „EU-Bankenpaket“ setzte 2024 die internationalen Basel III-Regeln in europäisches Recht um. Ein wichtiger Teil des Pakets sind die Änderungen der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI). Durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) 1 werden diese umfassenden Änderungen in der CRD VI in das nationale Aufsichtsregime übernommen. Erklärtes Ziel ist es dabei, die Vorgaben bürokratiearm umzusetzen und nicht über die europäischen aufsichtlichen Anforderungen hinauszugehen. Gleichzeitig enthält das BRUBEG auch gezielte regulatorische Entlastungen und trägt damit dem Gedanken der „Proportionalität“ in der Aufsicht Rechnung, ohne dabei die aufsichtlichen Standards abzusenken.

Ein wesentlicher Bestandteil der CRD VI sind die Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und Unternehmensführung (ESG-Risiken). Zudem enthält die CRD VI eine Reihe von europäisch harmonisierten Vorgaben im Hinblick auf regulatorische Bereiche, die bisher als national zu unterschiedlich wahrgenommen wurden. Dies betrifft beispielsweise die Einführung eines europäisch harmonisierten Aufsichtsregimes über Drittstaatenzweigstellen. Das BRUBEG enthält hierfür neue nationale Vorschriften, die das bereits im Kreditwesengesetz (KWG) enthaltene Regime in diesem Bereich ablösen. Darüber hinaus werden auch neue aufsichtliche Befugnisse mit entsprechenden Anzeigepflichten für die Institute in das KWG aufgenommen: Dies betrifft die Regelungen zum Erwerb oder der Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten sowie zum Erwerb oder der Veräußerung von „wesentlichen Beteiligungen“ und Regelungen im Hinblick auf Fusionen und Spaltungen. Weitere harmonisierte Vorgaben betreffen die Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane und Inhabern von Schlüsselfunktionen sowie Vorgaben für die Eigenmitteluntergrenze (Output Floor). Darüber hinaus wird für die Aufsichtsbehörde das Durchsetzungsinstrument der periodischen Zwangsgelder eingeführt.

1 Einleitung

Das BRUBEG überträgt die umfangreichen Änderungen der Eigenmittelrichtlinie in nationales Recht. Am 19. Juni 2024 wurde das sogenannte „EU-Bankenpaket“ im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht. Es umfasst die Änderung der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) sowie die Änderung der Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI) 2 . Während die Änderungen der CRR im Wesentlichen bereits seit dem 1. Januar 2025 Anwendung finden, müssen die Änderungen aus der CRD VI zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, damit sie für die Banken gelten. In Deutschland erfolgt diese Umsetzung durch das BRUBEG, das grundsätzlich zum 1 April 2026 in Kraft getreten ist. 3

Das BRUBEG ist als Artikelgesetz aufgebaut und sieht größtenteils Änderungen am KWG vor. Daneben sind im BRUBEG auch begleitende Anpassungen an bestehenden Rechtsverordnungen enthalten sowie weitere Änderungen, die sich aus zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang angeboten haben.

Insgesamt sind die Neuerungen, die im Rahmen des BRUBEG in das nationale Aufsichtsrecht eingeführt werden, sehr umfassend. Die hier dargestellten Regelungen enthalten daher lediglich Auszüge aus dem BRUBEG, die aus Sicht der Aufsicht besonders relevant erscheinen. 

2 Wesentliche Änderungen im KWG

2.1 Neue aufsichtliche Befugnisse

Das BRUBEG führt in Umsetzung der CRD VI eine Reihe von neuen aufsichtlichen Befugnissen in das KWG ein. Nach § 2h KWG besteht für Kreditinstitute im Sinne der CRR (CRR-KI) 4 und (gemischte) Finanzholdinggesellschaften ((g)FHG), die die Absicht haben, direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung zu erwerben, eine Anzeigepflicht. Nach § 1 Abs. 9b KWG ist eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen als „wesentlich“ anzusehen, wenn sie mindestens 15 % der anrechenbaren Eigenmittel entspricht. In der Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die zur Beurteilung erforderlichen Informationen anzugeben. Eine Ausnahme sieht § 2h Abs. 6 KWG vor, wonach die Aufsichtsbehörde von einer Beurteilung absehen kann, soweit die wesentliche Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe oder zwischen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehörenden Unternehmen vorliegt. Die Anzeigepflicht bleibt hiervon unberührt.

Ebenfalls neu in das KWG hinzugekommen ist die Regelung des § 2i KWG, wonach CRR-KI und (g)FHG eine geplante Verschmelzung oder Spaltung nach Annahme des Verschmelzungs- oder Spaltungsplanes und vor Abschluss des geplanten Vorgangs anzuzeigen haben. Die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde kann nach § 2 i Abs. 2 KWG unterbleiben, wenn es sich um eine Verschmelzung handelt, an der nur CRR-KI oder (g)FHG derselben Gruppe beteiligt sind, oder wenn für die geplante Verschmelzung oder Spaltung eine Zulassung nach den §§ 32 oder 2f KWG erforderlich ist. Die für die Beurteilung bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Informationen müssen hierbei angemessenen im Verhältnis zur Art und Bedeutung der Verschmelzung oder Spaltung sein. Hierbei ist auch auf die Besonderheiten von Verschmelzungen oder Spaltungen, bei denen alle beteiligten Unternehmen demselben institutsbezogenen Sicherungssystem angehören, Rücksicht zu nehmen (vgl. § 2i Abs.1 a.E. KWG). 

Darüber hinaus besteht für CRR-KI und (g)FHG nach den §§ 1 Abs. 9a, 24 Abs. 1f, Abs. 3a S. 1 Nr. 8 KWG auch eine Anzeigepflicht für die Übertragung von wesentlichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten. Gemäß § 1 Abs. 9a S. 1 KWG liegt eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten vor, wenn diese mindestens 10 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. Eine Ausnahme besteht auch hier für Übertragungen innerhalb derselben Gruppe. Nach § 1 Abs. 9a S. 2 KWG gilt die Übertragung in diesem Fall als wesentlich, wenn sie mindestens 15 % der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht. 

2.2 Beaufsichtigung von CRD-Drittstaatenzweigstellen 5

Art. 21c CRD VI etabliert den Grundsatz, dass Kreditinstitute aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat der EU hinein Kernbankdienstleistungen – also Kreditgeschäft, Einlagengeschäft sowie Garantiegeschäft – nicht direkt erbringen dürfen, sondern nur durch eine in diesem Mitgliedstaat ansässige CRD-Drittstaatenzweigstelle. Ausnahmen bestehen gemäß Art. 21c Abs. 2 CRD VI für Intrabanken- und Intragruppengeschäfte, Nebendienstleistungen von MiFiD-Geschäften 6 sowie für Dienstleistungen, die durch alleinige Veranlassung des Kunden erfolgen (sogenannte „reverse solicitation“).

Die CRD VI bietet erstmalig ein Rahmenwerk mit Mindestanforderungen an die EU-einheitliche Beaufsichtigung für CRD-Drittstaatenzweigstellen. Diese Mindestanforderungen werden in § 53 Abs. 7, 8 KWG sowie §§ 53c – 53cq KWG umgesetzt. Für die bereits in Deutschland bestehenden CRD-Drittstaatenzweigstellen bedeutet dies einen Aufsichtsregimewechsel, der ab dem 11. Januar 2027 unter anderem eine Bewertung des Herkunftslandes sowie eine verstärkte Kooperation zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank mit den zuständigen Aufsichtsbehörden im Drittland nach sich zieht. Zukünftig werden CRD-Drittstaatenzweigstellen gemäß § 53ca KWG grundsätzlich entweder in Klasse 1 7 oder in Klasse 2 eingeteilt. Nach dieser Einordnung richten sich die zu erfüllenden Mindestanforderungen. Gemäß § 53ce KWG haben CRD-Drittstaatenzweigstellen jederzeit Mindestkapital in Höhe von 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der letzten drei Jahre oder mindestens 10 Mio € (Klasse 1) beziehungsweise 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der letzten drei Jahre oder mindestens 5 Mio € (Klasse 2) auf einem sogenannten Abwicklungskonto bei einem nicht zu ihrer Gruppe gehörenden inländischen Kreditinstitut oder bei der Bundesbank 8 vorzuhalten. Die Liquiditätsanforderungen für CRD-Drittstaatenzweigstellen der Klasse 1 entsprechen grundsätzlich denen für CRR-KI. CRD-Drittstaatenzweigstellen der Klasse 2 müssen jederzeit unbelastete liquide Aktiva in einem Volumen vorhalten, das ausreicht, Liquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen zu decken. Im Gegensatz zu den Mindestkapitalanforderungen können bei sogenannten qualifizierten CRD-Drittstaatenzweigstellen 9 Erleichterungen für Liquiditätsanforderungen gewährt werden. Neu eingeführt wird in § 53ci KWG die Befugnis der BaFin, die Umwandlung einer CRD-Drittstaatenzweigstelle in ein Tochterinstitut zu verlangen, wenn die Systemrelevanz gemäß § 10g Abs. 2 KWG oder § 53ci Abs. 2 KWG festgestellt wurde, der Betrag der Vermögenswerte der CRD-Drittstaatenzweigstellen im Inland 10 Mrd € überschreitet und/oder die CRD-Drittstaatenzweigstelle unerlaubt grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat tätig geworden ist. Diese Befugnis ist grundsätzlich subsidiär zu anderen möglichen Maßnahmen wie Restrukturierungsanordnungen oder gegebenenfalls auch Kapitalaufschlägen auszuüben. Eine Prüfung der Systemrelevanz erfolgt gemäß § 53cj KWG ebenfalls, wenn der Gesamtbetrag aller Vermögenswerte, die durch CRD-Drittstaatenzweigstellen derselben Drittstaatengruppe in der EU gehalten werden, 40 Mrd € erreicht oder überschreitet. 

In diesem Kontext wird ein neues Melderahmenwerk (ITS on the supervisory reporting of Third Country Branches) für CRD-Drittstaatenzweigstellen eingeführt. Die neuen Meldepflichten umfassen sowohl quantitative (finanzielle und regulatorische Angaben) als auch qualitative Informationen (zum Beispiel aufsichtliche Überprüfungen und Bewertungen, Sanierungspläne und die Geschäftsstrategie des Kopfunternehmens) und betreffen die CRD-Drittstaatenzweigstelle selbst und das Kopfunternehmen. Der erste Meldestichtag für die neuen Meldepflichten ist voraussichtlich der 31. März 2027. 10  

2.3 Periodische Zwangsgelder als Durchsetzungsinstrument

Neu eingeführt in das KWG wird in § 50 eine Regelung zur Verhängung von „periodischen Zwangsgeldern“. Die BaFin kann hiernach bei einem anhaltenden Verstoß gegen das KWG oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die CRR oder gegen vollziehbare Anordnungen der BaFin die Zahlung eines periodischen Zwangsgeldes verhängen. Die Zwangsgelder werden hierbei auf Tagessatzbasis verhängt, um zu erreichen, dass Banken die Aufsichtsanforderungen möglichst schnell wieder einhalten. Als Maximalbetrag für Zwangsgelder, die gegen eine natürliche Person verhängt werden können, ist ein Betrag von 50 000 € vorgesehen, der für jeden Tag des Verstoßes verhängt werden kann. Bei juristischen Personen können bis zu 5 % des durchschnittlichen Netto-Tagesumsatzes verhängt werden, der sich wiederum aus dem jährlichen Gesamtumsatz ergibt, dessen Berechnung sich nach § 50 Abs. 5 KWG richtet. 

2.4 Corporate Governance

Das BRUBEG hat Änderungen des KWG im Bereich der Governance zur Folge. Ziel dieser Änderungen ist es unter anderem, die Autorität und Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktionen 11 sowie die Rolle des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in den Instituten zu stärken. So müssen die Leiter der internen Kontrollfunktionen künftig über eine hinreichende Autorität verfügen und berechtigt sein, bei Bedarf unabhängig von der Geschäftsleitung direkt an das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan zu berichten. Zudem dürfen die Leiter der internen Kontrollfunktionen zukünftig nicht ohne vorherige Zustimmung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von ihrer Funktion entbunden werden (§ 25c Abs. 4a Nr. 3 Buchstaben h und i KWG). Es wird außerdem klargestellt, dass die Interne Revision nicht mit anderen Geschäftsbereichen oder Kontrollfunktionen kombiniert werden darf; dies war bisher nur in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk 12 ) geregelt. Darüber hinaus erfolgen Anpassungen hinsichtlich der aufsichtlichen Eignungsprüfungen: Für Geschäftsleiter und die Vorsitzenden des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans in sogenannten „großen Unternehmen“ wird ein frühzeitiges Anzeigeverfahren eingeführt, wonach die Anzeigen spätestens 30 Arbeitstage vor Übernahme der Funktion erfolgen müssen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 15 KWG). Zudem sind nun alle Institute und übergeordneten Unternehmen verpflichtet, die Eignung der Inhaber der Schlüsselfunktionen sicherzustellen; bei Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen kann die BaFin ansonsten Abhilfemaßnahmen ergreifen (§ 25c Abs. 4a Nr. 7 und Abs. 4b S. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 25e KWG). Zudem wird für besondere Schlüsselfunktionen in großen Unternehmen ein aufsichtliches Eignungsprüfungsverfahren auf Basis entsprechender Anzeigeerfordernisse eingeführt (§ 24 Abs. 1 Nr. 15b KWG). Darüber hinaus müssen Institute Übersichten über die Aufgaben und individuellen Verantwortlichkeiten der Geschäftsleiter, der Mitarbeiter der unmittelbar der Geschäftsleitung nachgelagerten Führungsebene sowie der Inhaber von Schlüsselfunktionen führen (§ 25c Abs. 4a Nr. 8 KWG). Schließlich wird für die Überprüfung und Anpassung der Geschäfts- und Risikostrategien unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips ein Mindestturnus von zwei Jahren eingeführt (§ 25a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 KWG).

2.5 Eigenmitteluntergrenze (Output Floor)

Die in Art. 92 Abs. 3 CRR neu eingeführte Eigenmitteluntergrenze (Output Floor) begrenzt die Abweichung der durch interne Modelle ermittelten risikogewichteten Aktiva von den nach Standardansätzen bestimmten Eigenmittelanforderungen. Ab 2030 13  liegt der Output Floor bei 72,5 %. 14 Die Höhe des Output Floor ist das Ergebnis der Verhandlungen im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) und führt zu einem internationalen Annähern der Kapitalanforderungen (siehe Exkurs „Globale Bankenregulierung – lokale Kreditmärkte: ein Blick auf USA, EU und Deutschland“). Die CRD VI verlangt zudem für die durch den Output Floor gebundenen Institute eine Überprüfung der Angemessenheit der zusätzlichen Säule-2-Anforderungen im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsprozesses, des Systemrisikopuffers sowie des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute. Dadurch soll eine Doppelunterlegung identischer Risiken durch das Zusammenwirken dieser Anforderungen mit der Eigenmitteluntergrenze vermieden werden. In der nationalen Umsetzung durch das BRUBEG wird dieser Ansatz im KWG aufgegriffen. Im Falle der Säule-2-Anforderungen konkretisieren insbesondere §§ 6c und 6d KWG die aufsichtliche Behandlung von Instituten, die dem Output Floor unterliegen, dahingehend, dass eine Doppelunterlegung von Risiken ausgeschlossen sowie arithmetische Effekte des Output Floor auf bestehende Säule-2-Vorgaben überprüft werden. Auch § 10e KWG (Systemrisikopuffer) und § 10g KWG (Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute) wurden um Überprüfungsklauseln ergänzt. Damit beschränkt sich das BRUBEG darauf, die unionsrechtlichen Vorgaben kohärent in das deutsche Aufsichtsrecht einzubetten, und folgt dem Grundsatz einer Umsetzung ohne zusätzliche nationale Verschärfungen.

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Globale Bankenregulierung – lokale Kreditmärkte: ein Blick auf USA, EU und Deutschland

Durch die Einführung des Output Floor in der Capital Requirements Regulation III (CRR III) und im BRUBEG werden die im Baseler Rahmenwerk vorgesehenen Mindeststandards umgesetzt. In der Europäischen Union gelten bis Ende 2032 Übergangsvorschriften zur Einführung des Output Floor. Diese sollen den Instituten ausreichend Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen. 

In den USA gelten für global systemrelevante Institute (G-SRI) derzeit Kapitalanforderungen, die vereinzelt über die Baseler Standards hinausgehen. Am 19. März 2026 hat die Federal Reserve Vorschläge zur Umsetzung des überarbeiteten Baseler Rahmenwerks veröffentlicht. 1 Demnach sollen einige Elemente dieses sogenannten „Gold-Plating“ zurückgenommen werden; dies soll zusätzlich zu den bereits 2025 angekündigten Erleichterungen gelten, wie beispielsweise dem Absenken der Leverage-Ratio-Anforderung auf das Baseler Niveau. In dem nun vorliegenden Konsultationspapier werden Anpassungen vorgeschlagen, die teilweise eine Angleichung an internationale Standards beinhalten, zum Beispiel bei der Methodik zur Bestimmung der Kapitalzuschläge für G-SRI. Es enthält aber auch Vorschläge, die deutlich über den Abbau von Gold-Plating hinausgehen. Basierend auf ersten Einschätzungen lässt sich derzeit jedoch nicht ableiten, dass die Kapitalanforderungen für G-SRI in den USA insgesamt künftig unter das Niveau der Baseler Standards sinken werden.

Ein direkter Vergleich der Kapitalanforderungen europäischer G-SRI mit denen ihrer US-amerikanischen Wettbewerber ist nur bedingt möglich. Neben regulatorischen Unterschieden spielen auch strukturelle Faktoren eine Rolle (siehe Tabelle 4.1). Naturgemäß optimieren Banken ihre Portfolios auch hinsichtlich regulatorischer Anforderungen. Unter dieser Nebenbedingung lassen vergleichende Analysen folgende Schlüsse zu: Die Kapitalanforderungen der Säule 1 für G-SRI liegen aktuell in den USA tendenziell über denen in der EU. Dies resultiert unter anderem aus dem sogenannten Collins Floor, der einem Output Floor von 100 % für Markt- und Kreditrisiken entspricht, während der auf alle Risikoarten insgesamt angewendete Output Floor in der EU von 2025 bis 2030 schrittweise von 50 % auf 72,5 % ansteigt. 2 Die von der Aufsicht geforderten Kapitalpuffer für systemrelevante Institute liegen in den USA auf einem tendenziell höheren Niveau als diejenigen der europäischen G-SRI; dies gilt auch dann, wenn man die am 19. März vorgeschlagene Überarbeitung zugrunde legt. 3 Gleichzeitig enthält das europäische Regelwerk beispielsweise Erleichterungen bei den Kapitalanforderungen für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen sowie für Infrastrukturfinanzierungen. Diese sollen sicherstellen, dass Finanzierungen in diesen volkswirtschaftlich wichtigen Bereichen bereitgestellt werden. Im Gegensatz dazu ergeben sich im Bereich der Säule 2 in der EU im Aggregat tendenziell höhere Anforderungen. Ein weiterer struktureller Unterschied betrifft die regulatorische Architektur: Während in der EU ein einheitliches Regelwerk (Single Rule Book) mit Proportionalitätsprinzipien für alle Institute gilt, wenden die USA ein stärker abgestuftes System an, bei dem Umfang und Komplexität der Anforderungen stärker von Größe und Systemrelevanz eines Instituts abhängen. Im Ergebnis fallen in den USA nur wenige Institute unter Baseler Regeln. 

Angemessene Kapitalanforderungen tragen zu einer nachhaltigen Kreditvergabe bei und können Fehlallokationen von Kapital entgegenwirken. Gut kapitalisierte Banken sind widerstandsfähiger und langfristig wettbewerbsfähiger. 4 Ein stabiles und verlässliches regulatorisches Rahmenwerk sowie solide kapitalisierte Banken liegen somit im öffentlichen Interesse. Entscheidend für die internationale Wettbewerbsfähigkeit ist daher weniger die absolute Höhe einzelner Anforderungen, sondern die Konsistenz und Verlässlichkeit des regulatorischen Rahmens. Gerade in der aktuellen Phase hoher politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit ist eine hohe Resilienz des Bankensektors ein hohes Gut. 

Tabelle 4.1: Ausgewählte Elemente der regulatorischen Regelwerke in USA und der EU, welche die aktuell gültigen Kapitalanforderungen für G-SRI beeinflussen 
RegelUSAEU
Collins beziehungsweise Output Floor1)100 % (Kredit- und Marktrisiken)50 % in 2025 bis 72,5 % in 2030 mit Übergangsregelungen bis Ende 2032
Kapitalpuffer für global und anderweitig systemrelevante Institute1 % −⁠ 4,5 %0,25 % −⁠ 2 %
Antizyklischer Kapitalpuffernicht aktiviert0,5 % 2 %
(für Länder mit G-SRI)
(Sektoraler) Systemrisikopuffer-0 % 1 %
(für Länder mit G-SRI)
Säule-2-ZuschlägeStress Test Capital BufferSREP-Gesamtkapitalanforderung, Säule-2-Empfehlung
Sonstige ausgewählte ­(strukturelle) UnterschiedeVerkauf von Wohnimmobilienkrediten an staatlich geförderte Unternehmen;
Kapitalmarktbasierte Finanzierung der Unternehmen
Unterstützungsfaktor für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Infrastrukturprojekte; 
Ausnahmen im Bereich Kreditbewertungsanpassung
1 Im von der Federal Reserve am 19. März veröffentlichten Konsultationspapier wird vorgeschlagen, den Collins Floor durch einen ‚‚Expanded Risk Based Approach“ zu ersetzen. Für amerikanische G-SRI würden sich im Aggregat gemäß der Federal Reserve daraus leicht steigende risikogewichtete Aktiva ergeben.

Die Bewertung potenzieller Auswirkungen unterschiedlicher regulatorischer Rahmenbedingungen in den USA und der EU auf den Wettbewerb im Bankensektor erfordert eine Analyse der grenzüberschreitenden Verflechtungen. Insbesondere stellt sich die Frage, inwieweit deutsche Banken und US-amerikanische Institute tatsächlich in direkten Wettbewerb zueinander treten, und ob regulatorische Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen führen können.

Verflechtungen des deutschen Bankensektors mit dem US-amerikanischen Markt bestehen bezüglich der Kreditvergabe in erster Linie bei größeren deutschen Kredit- und Landesbanken, während für die meisten deutschen Institute der US-Markt keine Rolle spielt. Die Kreditvergabe deutscher Banken an private Haushalte konzentriert sich mit einem Anteil von 93 % des aggregierten Kreditvolumens stark auf inländische Haushalte, während amerikanische Haushalte keine Rolle spielen (siehe Schaubild 4.1). Hingegen sind bei der Kreditvergabe an nichtfinanzielle Unternehmen (NFU) ausländische Kreditnehmer mit einem Anteil von 33 % am aggregierten NFU-Portfolio deutscher Banken deutlich relevanter. Die USA sind darunter mit einem Anteil von 6 % das wichtigste Land, auch wenn in Summe das EU-Ausland der bedeutendere Markt für deutsche Institute ist. 

Das Kreditvolumen großer US-Banken, die über Töchter auf dem deutschen inländischen Markt Kredite an deutsche Haushalte und NFU vergeben, spielt eine untergeordnete Rolle. Ihr Anteil beträgt sowohl gegenüber deutschen privaten Haushalten als auch NFU jeweils deutlich unter 1 %. Für diese Töchter gelten wie für alle europäischen Institute die Regelungen der CRR und des BRUBEG. Im Investmentbanking und Handelsgeschäft stehen international tätige Großbanken über ein breites Spektrum der Aktivitäten weltweit in Konkurrenz. Bezüglich des Anteils an den Kapitalanforderungen liegt das Handelsgeschäft im Vergleich zum Kreditgeschäft aber deutlich hinter diesem. 

Kredite deutscher Banken an nichtfinanzielle Unternehmen und private Haushalte nach Land des Kreditnehmers
Kredite deutscher Banken an nichtfinanzielle Unternehmen und private Haushalte nach Land des Kreditnehmers

Deutsche Töchter von US-Banken fokussieren sich in ihrem Kreditgeschäft auf die Begleitung internationaler Großkunden, vor allem aus dem finanziellen Sektor. Ihre Kreditkonditionen liegen nicht unter jenen der deutschen Institute. Dies geht damit einher, dass sie tendenziell höhere Finanzierungskosten als deutsche Institute aufweisen, da sie kaum Einlagengeschäft betreiben und konzerninterne Finanzierungen steuerrechtlich marktnah bepreist werden müssen. Lediglich in spezifischen Kreditmärkten spielen sie eine bedeutendere Rolle, etwa bei revolvierenden Krediten an Großkunden (auch aus dem Private Equity Sektor) oder bei USD-Konsortialkrediten.

Die Einführung der CRR III reduziert zwar durch gestiegene Kapitalanforderungen die freie Kreditvergabekapazität des deutschen Bankenmarkts, jedoch sind grundsätzlich keine Finanzierungsengpässe zu erwarten. So zeigen Simulationsrechnungen unter Berücksichtigung der Einführung der stufenweisen Erhöhung des Output Floor-Faktors bis Ende 2029 und des Auslaufens aller Übergangsregelungen zum Output Floor bis Ende 2032, dass ausreichend Kreditvergabekapazität im deutschen Bankenmarkt vorhanden ist, um die anstehenden Herausforderungen aus Digitalisierung, Rüstungsaufbau und Klimawandel zu finanzieren (siehe auch Exkurs „Finanzierungsbedarf für die Transformation zur Treibhausgasneutralität in Deutschland: Was kann das deutsche Bankensystem leisten?“ im Aufsatz "Nachhaltigkeitsrisiken in der Bankenaufsicht“ in diesem Monatsbericht). Aktuell steht im deutschen Bankenmarkt ein CET1-Überschuss von rund 180 Mrd € oberhalb aller Kapitalanforderungen und -empfehlungen zur Verfügung. Unter der Annahme, dass dieser konstant gehalten wird, könnte der deutsche Bankenmarkt bei einer jährlichen CET1-Zuführung von 5 % bis zu 221 Mrd € jährlich über die nächsten zehn Jahre an zusätzlichen Darlehen 5 vergeben (siehe Schaubild 4.2). Zum Vergleich: Die durchschnittlichen jährlichen CET1-Zuführungen der letzten fünf Jahre betrugen im deutschen Bankenmarkt rund 5,7 %. Geht man zusätzlich davon aus, dass auch Teile des Überschusskapitals für eine Ausweitung der Kreditvergabe genutzt werden, könnten bei CET1-Zuführungen von 5 % jährlich sogar zusätzliche Darlehen bis zu einem Volumen von 370 Mrd € vergeben werden. 6

Der Zugang zu Darlehen für Unternehmen hat sich trotz Zinserhöhungen seit Mitte 2022 nicht verschlechtert. 7 Gemäß der Unternehmensstudie der Bundesbank vom März 2026 sehen Unternehmen den Zugang zu Darlehen grundsätzlich nicht als eine Herausforderung. Im Vordergrund stehen die Verfügbarkeit von Arbeitskräften, hohe Kosten und staatliche Vorgaben. 8

Die vorliegenden Analysen unterstreichen, dass die Vorschläge der Federal Reserve zur Umsetzung des überarbeiteten Baseler Regelwerks insgesamt zu einer deutlichen Reduzierung der Kapitalanforderungen an US-amerikanische Institute gegenüber dem Status quo führen. Gleichzeitig sind die Verflechtungen zwischen deutschen und amerikanischen Banken verhältnismäßig gering, sodass die Reduzierung der Kapitalanforderungen in USA keinen nennenswerten Effekt auf den Wettbewerb haben dürfte. Das Vorhandensein substanziellen Überschusskapitals im deutschen Bankensystem verdeutlicht, dass keine angebotsseitige Kreditrestriktion besteht, die von ausländischen Wettbewerbern genutzt werden könnte. 

In der Gesamtschau zeigt sich also kein Anlass für eine implizite oder explizite Absenkung der regulatorischen Kapitalanforderungen in der EU. Stattdessen sollte der Fokus auf einer gezielten Vereinfachung prozessualer Anforderungen, zum Beispiel durch Bürokratieabbau, liegen, um Wettbewerbsfähigkeit und Stabilität des europäischen Bankenmarkts gleichermaßen zu sichern.

Jährliche Kapazität des deutschen Bankenmarkts für zusätzliche Kreditvergabe
Jährliche Kapazität des deutschen Bankenmarkts für zusätzliche Kreditvergabe

2.6 ESG-Risiken

Die CRD VI harmonisiert die Anforderungen an Banken zur Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement. ESG-Risken sind eng mit dem Konzept der Nachhaltigkeit verbunden, deren drei wichtigste Säulen die ESG-Faktoren Umwelt, Soziales und Governance sind. 15 Kernelemente der Anpassungen im KWG im Hinblick auf ESG-Risiken sind die Bestimmungen in §§ 26c und 26d KWG zur Steuerung von ESG-Risiken und zum ESG-Risikoplan, die zum 1. April 2026 in Kraft getreten sind (Art. 29 Abs. 1 BRUBEG). Die wesentlichen Bestimmungen in § 26c KWG zur Steuerung von ESG-Risiken sind dabei nicht neu für Banken. Durch die 7. MaRisk-Novelle vom Juni 2023 waren die Banken bereits gehalten, ESG-Risiken im gesamten Risikomanagement zu berücksichtigen. 

Die Einführung des § 26c KWG stellt sicher, dass ESG-Risiken als Risikotreiber für die bekannten Risiken im Bankgeschäft umfassend im Risikomanagement berücksichtigt werden. Das beginnt mit der Risikoidentifizierung und -messung bis hin zur Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung für die Berücksichtigung von ESG-Risiken und die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen zu ihrer Steuerung. Zudem ist auch die Risikoneigung des Instituts in Bezug auf ESG-Risiken bei den Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die unsicheren Wirkungsketten und die Langfristigkeit der mit dem Klimawandel einhergehenden Veränderungen müssen ESG-Risiken auch mit mittel- und langfristigem Horizont (das heißt auch Zeiträume von mindestens zehn Jahren) in das Risikomanagement einfließen. Kleine nicht-komplexe (Kredit-)Institute (Small and non-complex institutions, SNCI) 16 müssen ihre Strategien und Prozesse gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 KWG, in denen sie auch die auf die kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen von ESG-Faktoren zurückzuführenden Risiken zu berücksichtigen haben, alle zwei Jahre überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen. Die übrigen Institute müssen dies in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, tun.

Korrespondierend mit der Pflicht zur umfassenden Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement müssen Banken an die Aufsicht gerichtete ESG-Risikopläne erstellen (§ 26d KWG). In den ESG-Risikoplänen sollen die Banken erläutern, wie sie ESG-Risiken unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu steuern beabsichtigen. Um diesen Risikoplan aktuell zu halten, müssen die Banken auch Prozesse zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung des Planes etablieren. Dabei muss der ESG-Risikoplan den ESG-Risiken des Geschäftsmodells und dem Umfang der Tätigkeiten des Instituts angemessene und quantifizierbare Ziele und Kennzahlen zur Steuerung der finanziellen Risiken festlegen. Letztlich ist der Risikoplan eine systematische Beschreibung der Umsetzung des § 26c KWG. Die ESG-Risikopläne sind mit Transitionsplänen nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) 17 konsistent zu halten. Wenn Banken die Betroffenheit ihrer Gegenparteien von ESG-Risiken beurteilen, sollen sie sich auf veröffentlichte Daten und etablierte Marktstandards beschränken. 

Für SNCI werden Erleichterungen im Hinblick auf den ESG-Risikoplan eingeräumt. So tritt die Pflicht zur Erstellung eines ESG-Risikoplans erst zum Januar 2027 in Kraft. Zudem können sich SNCI für eine Übergangszeit (2029) bei der Erstellung des ESG-Risikoplans auf die finanziellen Risiken aus dem Klimawandel beschränken. Ferner können sie ihre Ziele auch nur qualitativ beschreiben. Letzteres gilt insbesondere, wenn quantitative Ziele und Kennzahlen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand für das Institut festgelegt werden können. Dennoch müssen durch diese qualitative Steuerung ESG-Risiken kurz-, mittel- und langfristig angemessen gesteuert und überwacht werden. 

Um der Aufsicht Kenntnis über die Umsetzung der Risikopläne und die Anpassungen im Risikomanagement zu verschaffen, haben Jahresabschlussprüfer im Prüfbericht im Rahmen der Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgaben der §§ 26c und 26d KWG zu berichten (§ 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchstabe a KWG). Gegebenenfalls können auch Prüfungsschwerpunkte nach § 30 KWG im Hinblick auf ESG-Risiken vorgegeben werden.

Spiegelbildlich zu den Anforderungen an die Banken hat die Aufsicht nunmehr im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Beurteilung (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) (§ 6b Abs. 2 Nr. 15 KWG) den ESG-Risikoplan sowie die Fortschritte des Instituts in Bezug auf die Handhabung von ESG-Risiken in der Geschäftsorganisation, insbesondere in der Geschäfts- und Risikostrategie und im Risikomanagement, zu bewerten. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) erarbeitet hierzu derzeit Leitlinien, 18 und im Geltungsbereich der SSM-Verordnung 19 wird zu überlegen sein, wie diese Anforderungen auf weniger bedeutende Institute (Less significant institutions, LSI) 20 übertragen werden. Zudem kann die Aufsicht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 KWG auch anordnen, dass das Institut kurz-, mittel- oder langfristig bestehende ESG-Risiken, vor allem in Bezug auf die Ziele des „Europäisches Klimagesetzes“, 21 verringert, indem es seine Geschäftsorganisation anpasst, insbesondere in der Geschäftsstrategie, der Risikostrategie, seinem Risikomanagement oder indem es seinen nach § 26d Abs. 1 zu erstellenden ESG-Risikoplan nachschärft (§ 45 Abs. 2 Nr. 15 KWG).

Im Bereich der Kapitalpuffer wird im Anwendungsbereich des SyRB (Kapitalpuffer für systemische Risiken) gemäß § 10e Abs. 2 KWG klargestellt, dass der SyRB auch angeordnet werden kann, um systemische oder makroprudenzielle Risiken aufgrund des Klimawandels anzugehen. Zur Nutzung des Systemrisikopuffers für Risiken aus dem Klimawandel hat die EBA im Januar dieses Jahres ein Konsultationspapier veröffentlicht. 22

2.7 Organtransaktionen

Bei den Organkreditvorschriften nach § 15 KWG kommt es zu Änderungen. Künftig lautet die Überschrift zu § 15 KWG „Organtransaktionen“, um neben den von § 15 KWG umfassten „Organkrediten“ auch den mit dem Risikoreduzierungsgesetz im Jahr 2020 neu aufgenommenen „Organgeschäften“ nach § 15 Abs. 6 KWG Rechnung zu tragen. Erleichterungen ergeben sich unter anderem bei den Bagatellschwellen, unterhalb derer die Vorschriften nicht anzuwenden sind: So wird die Bagatellschwelle für Unternehmensorgankredite und -geschäfte in § 15 Abs. 3 KWG auf 100 000 € erhöht und eine neue Bagatellschwelle für Personenorgangeschäfte in Höhe von 100 000 € in § 15 Abs. 6 KWG eingeführt. Zudem sind künftig Kredite in Höhe von bis zu 20 000 € an die in § 15 Abs. 1 KWG genannten natürlichen Personen von den Organkreditvorschriften ausgenommen, sofern ihre Gewährung ausschließlich im Rahmen vollautomatisierter Kreditentscheidungen erfolgt und gewährleistet ist, dass das Organschaftsverhältnis keinen Einfluss auf die Kreditkonditionen hat. Neu ist auch die Möglichkeit zum Vorratsbeschluss bei Unternehmensorgangeschäften.

2.8 Kreditunterlagen nach § 18 KWG

Durch das BRUBEG wird die zuletzt im Jahr 2005 veränderte Schwelle für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Kreditnehmern nach § 18 S. 1 KWG auf 1 500 000 € angehoben. Dadurch soll die Wirtschaft von nationalen Vorgaben, insbesondere im Bereich der Dokumentationspflichten, entlastet werden. 

3 Wesentliche Änderungen an begleitenden Rechtsverordnungen

3.1 Änderungen an der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) 23

Die Änderung der InstitutsVergV sieht in Ergänzung zu § 26c Abs. 1 Nr. 6 KWG vor, dass ESG-Risiken explizit bei der Festlegung der Vergütungsparameter in § 4 InstitutsVergV zu berücksichtigen sind. Zudem werden einige Klarstellungen vorgenommen und Fehler aus vorherigen CRD-Umsetzungen behoben.

3.2 Änderungen an der Solvabilitätsverordnung (SolvV) 24

Für das Kreditrisiko bezieht sich die dauerhafte Verwendung des Standardansatzes (Permanent Partial Use) für Institute, die eine Zulassung zum Internal Ratings Based-Approach (IRB -Ansatz) erhalten haben, nicht mehr wie bisher auf das Gesamtportfolio, sondern auf einzelne Forderungsklassen. Die bisherigen in der SolvV verankerten technischen Regelungen zum Permanent Partial Use wurden gestrichen. Sie sind auf der Grundlage der CRR III zukünftig durch Regelungen in der Verwaltungspraxis der BaFin zu ersetzen, um eine Vorgehensweise zu etablieren, die sich im Sinne einer konvergenten Aufsichtspraxis in der EU an der Verwaltungspraxis der Europäische Zentralbank (EZB) orientieren sollte. Zudem hat die EBA ein Mandat erhalten, bis zum 10. Juli 2028 Leitlinien zum Permanent Partial Use zu entwickeln.

Die bisher in § 22 SolvV aufgezählten, für die Anrechnung von Immobiliensicherheiten nach den Vorgaben der CRR anerkennungsfähigen Beleihungswertermittlungsverfahren werden gestrichen, da die Unterscheidung zwischen Markt- und Beleihungswert mit der CRR III aufgegeben und der einheitliche Begriff des „Immobilienwerts“ für Immobiliensicherheiten in Art. 4 Abs. 1 Nr. 74a CRR definiert wird.

4 Fortgang

Die CRD VI sieht zahlreiche Mandate der EBA für die Erarbeitung von technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards vor. Diese Standards sollen die Vorgaben der CRD VI konkretisieren und einheitliche Bedingungen für die Durchführung festlegen. Einige Entwürfe hierzu wurden von der EBA schon veröffentlicht, andere befinden sich noch in der Entwicklung und sind von der Europäischen Kommission dann als in der Union unmittelbar anwendbare Verordnungen zu erlassen.

5 Weitere Änderungen am KWG neben dem BRUBEG 

Am 9. Februar 2026 wurde das Standortfördergesetz (StoFöG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 10. Februar 2026 in Kraft. 25 Mit dem StoFöG wird das Millionenkreditmeldewesen nach § 14 KWG zum 30. Dezember 2026 eingestellt. BaFin und Bundesbank hatten diese Reform im August 2025 vorgeschlagen.

Über das Millionenkreditmeldewesen melden Kreditinstitute, Versicherer und weitere Meldepflichtige bislang jedes Quartal alle Kredite an einen Kreditnehmer oder eine Kreditnehmereinheit, die 1 Mio € erreichen oder überschreiten. Noch unterliegen circa 3 200 Unternehmen dieser Meldepflicht, deren letzter Meldestichtag der 30. September 2026 sein wird. Zugleich melden die Banken sehr granulare Daten zu ihren Kreditportfolios im Rahmen der Kreditdatenstatistik der EZB (AnaCredit 26 ) an die Bundesbank.

Die Daten aus dem bankaufsichtlichen Meldewesen sind eine wesentliche Erkenntnisquelle für die Aufsicht, um Kreditrisiken im Bankensektor zu identifizieren und zu analysieren. Mit AnaCredit und der Statistik über Wertpapierinvestments sowie dem Großkreditmeldewesen hat die deutsche Aufsicht aussagekräftige Alternativen zum Millionenkreditmeldewesen.

Literaturverzeichnis

Budrys, Z., G. Cappelletti, A. Ponte Marques, J. Peeters und P. Varraso (2019), Impact of higher capital buffers on banks’ lending and risk-taking: evidence from the euro area experiments , ECB Working Paper Series, Nr. 2292, Juni 2019.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2024), Rundschreiben 06/2024 (BA). Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk , Rundschreiben vom 29. Mai 2024.

Bundesgesetzblatt (2026a), Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG) .

Bundesgesetzblatt (2026b), Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz – StoFöG) .

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013a), Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von Instituten (Institutsvergütungsverordnung – InstitutsVergV) .

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2013b), Verordnung zur angemessenen Eigenmittelausstattung von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen (Solvabilitätsverordnung – SolvV) .

Deutsche Bundesbank (2024), EU-Bankenpaket, Monatsbericht, Juli 2024.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026a), Final draft Implementing Technical Standards on the supervisory reporting of Third Country Branches under the minimum harmonisation regime of Directive 2013/36/EU .

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2026b), EBA launches consultation on amendments to Guidelines on the systemic risk buffer , Pressemitteilung vom 29. Januar 2026.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2025), The EBA consults on revised Guidelines on supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing , Pressemitteilung vom 24. Oktober 2025.

Federal Reserve System (2026), Agencies request comment on proposals to modernize the regulatory capital framework and maintain the strength of the banking system , Pressemitteilung vom 19. März 2026.

Kapan, T. und C. Minoiu (2013), Balance Sheet Strength and Bank Lending During the Global Financial Crisis , International Monetary Fund Working Paper, Nr. 13/102, Mai 2013.

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