Früher, regulär, später: Wann Versicherte in Rente gehen und wie Ab- und Zuschläge ausgestaltet werden könnten Monatsbericht – Juni 2025

Monatsbericht

Die demografische Entwicklung setzt den deutschen Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen erheblich unter Druck. Längere Erwerbsleben würden dem entgegenwirken. Dabei spielt eine entscheidende Rolle, wann Erwerbstätige in Rente gehen. Das gesetzliche Rentenalter ist dabei der zentrale Orientierungspunkt für den Rentenzugang: Es ist der Zeitpunkt, ab dem die meisten Versicherten erstmals ihre Altersrente beziehen. Viele gehen aber auch früher in Rente. Dabei dominiert der Zeitpunkt, zu dem dies ohne Abschläge auf den Rentenanspruch möglich ist (45er-Regelung). Bei den Versicherten, die Abschläge in Kauf nehmen, überwiegt hingegen der frühestmögliche Zeitpunkt mit 63 Jahren. Demgegenüber treten nur wenige Versicherte die Rente erst nach dem gesetzlichen Rentenalter an und erhalten Zuschläge auf ihren Rentenanspruch. 

Die wichtigsten Stellgrößen für den Rentenzugang sind damit das gesetzliche Rentenalter und die Altersgrenzen für vorgezogene abschlagsfreie Renten sowie für den frühestmöglichen Rentenzugang. Mit Blick auf die demografischen Herausforderungen wäre es besonders wirksam, an diesen anzusetzen: Die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenzugang und, für die Zeit nach 2031, das gesetzliche Rentenalter könnten an die Lebenserwartung gekoppelt, die vorgezogene abschlagsfreie Rente beendet werden. Die neue Bundesregierung beabsichtigt diesbezüglich keine Änderungen. Sie will hingegen das Arbeiten über das gesetzliche Rentenalter hinaus steuerlich fördern, um Anreize für eine längere und höhere Erwerbsbeteiligung zu setzen; Studien legen diesbezüglich allerdings nur geringe Effekte nahe. 

Allgemein will die Bundesregierung den Übergang vom Beruf in die Rente flexibler gestalten. Für die entsprechenden Entscheidungen der Beschäftigten und die Finanzen der Rentenversicherung spielen Ab- und Zuschläge bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang eine Rolle. Dieser Aufsatz beschreibt die dafür relevanten Zusammenhänge und plädiert dafür, Ab- und Zuschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig auf Basis nachvollziehbarer Prinzipien zu ermitteln. Eine Möglichkeit dafür ist ein versicherungsmathematischer Ansatz. Mit diesem können Ab- und Zuschläge so ermittelt werden, dass aus der Perspektive einer durchschnittlich lang lebenden Person der Zeitpunkt des Rentenzugangs finanziell neutral ist. Demnach wäre es folgerichtig, erstens, die monatsbezogenen Ab- und Zuschläge nach dem Abstand des tatsächlichen Rentenzugangs zum gesetzlichen Rentenalter zu staffeln. Zweitens, die Ab- und Zuschläge regelmäßig zu überprüfen und für rentennahe Jahrgänge bedarfsweise anzupassen. Zudem deuten die vorgelegten Standardberechnungen darauf hin, dass die derzeitigen Abschläge zu niedrig und die Zuschläge zu hoch angesetzt sind.

Die Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beeinflussen den Rentenzugang entscheidend (vgl. Abschnitt „Altersgrenzen in der Rentenversicherung wesentlich für Zeitpunkt des Rentenzugangs“). Das gesetzliche Rentenalter und die Regelungen zum vorgezogenen Rentenzugang erweisen sich als wichtige Stellgrößen für die Beschäftigung im Alter. Dabei würden längere Erwerbsleben der demografischen Entwicklung entgegenwirken, den Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen entlasten.

Die neue Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Regeln zum Rentenzugang zu ändern (vgl. Abschnitt „Rentenpolitische Diskussion und Vorhaben der neuen Bundesregierung“). Insofern sind keine quantitativ relevanten rentenpolitischen Maßnahmen angelegt, um angesichts der demografischen Entwicklung das Erwerbspersonenpotenzial zu stärken und das Erwerbsleben zu verlängern.

Die Bundesregierung will den Übergang von Beschäftigten in die Rente flexibler gestalten. Für die entsprechenden Entscheidungen der Beschäftigten spielen die Ab- und Zuschläge bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang eine Rolle (vgl. Abschnitt „Zur Ermittlung von Ab- und Zuschlägen bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang“). Dieser Aufsatz bebildert, wie Ab- und Zuschläge wirken und zeigt, wie sie so berechnet werden können, dass sie finanziell neutral sind. Er diskutiert die dafür nötigen Annahmen und die Einschränkungen des verwendeten Ansatzes. 

Die Ergebnisse zeigen, dass Anpassungen bei den Ab- und Zuschlägen naheliegend sind (vgl. Abschnitt „Ab- und Zuschläge: Schlussfolgerungen und Reformoptionen“).

1 Altersgrenzen in der Rentenversicherung wesentlich für Zeitpunkt des Rentenzugangs

Wann Erwerbstätige in Rente gehen, ist wichtig für den Arbeitsmarkt und die Staatsfinanzen:

  • Gehen die Versicherten später in Rente, dürften dadurch auch mehr Personen erwerbstätig bleiben. 1 Dies stützt das gesamtwirtschaftliche Potenzial. 

  • Ein aufgeschobener Rentenzugang erhöht die Steuer- und Sozialbeitragseinnahmen, wenn dadurch auch der Erwerbsaustritt nach hinten rückt. Die Versicherten zahlen somit länger und insgesamt mehr Steuern und Sozialabgaben. Dies entlastet die öffentlichen Haushalte und die Sozialversicherung.

  • Bisher folgt das tatsächliche Rentenalter dem gesetzlichen Rentenalter recht eng. 2 Dadurch entlastet ein höheres gesetzliches Rentenalter auch die Rentenversicherung, weil sie insgesamt weniger Renten auszahlt. 

Dabei existieren vier Arten von Altersrenten, die sich bei den Zugangsvoraussetzungen unterscheiden (siehe Tabelle 3.1). 

  1. Die Regelaltersrente zum gesetzlichen Rentenalter (setzt eine vorangegangene Mindestversicherungszeit 3 von fünf Jahren voraus),
  2. die vorgezogene abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Versicherungszeit von mindestens 45 Jahren),
  3. die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte (Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren),
  4. die abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren).

Welche Optionen des Rentenzugangs bestehen, hängt von den individuellen rentenrechtlichen Zeiten der Versicherten ab: Das sind Zeiten, für die die Versicherten selbst Beiträge gezahlt haben oder die ohne Zahlungen angerechnet wurden (zum Beispiel für Kindererziehung). Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss neben diesen rentenrechtlichen Zeiten zusätzlich ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % vorliegen. Im weiteren Verlauf liegt der Fokus auf den ersten drei Zugangsformen. 

Tabelle 3.1: Altersgrenzen
Position(1) 
Regelaltersrente
Vorgezogene Altersente für ...
(2)
besonders langjährig Versicherte
(3) 
langjährig Versicherte
(4) 
schwerbehinderte Menschen
Versicherungszeit1)

5 Jahre

45 Jahre2)

35 Jahre

35 Jahre

Altersgrenzen für ...    
frühestmöglichen Rentenzugang

schrittweise Anhebung3) von 65 auf 67 Jahre

schrittweise Anhebung3) von 63 auf 65 Jahre

63 Jahre

schrittweise Anhebung3) von 60 auf 62 Jahre

abschlagsfreien Rentenzugang

schrittweise Anhebung3) von 65 auf 67 Jahre

schrittweise Anhebung3) von 63 auf 65 Jahre

schrittweise Anhebung3) von 65 auf 67 Jahre

schrittweise Anhebung3) von 63 auf 65 Jahre

Anteil am Zugang in Altersrente 2023

42 %

29 %

22 %

7 %

1 Die Versicherungszeit definiert einen Mindestwert, der erfüllt sein muss. Für die unterschiedlichen Zugangsformen ist dieser Mindestwert unterschiedlich definiert, siehe § 50f. SGB VI. 2 Ohne Beitragszeiten wegen Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe, ohne Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit, Ausbildung oder Schwangerschaft. 3 Die neue Altersgrenze gilt für Geburtsjahrgänge ab 1964. 

Die gesetzliche Regelaltersgrenze (gesetzliches Rentenalter) ist für den Rentenzugang der zentrale Orientierungspunkt. Aber auch die Regelungen zum vorgezogenen Rentenzugang sind bedeutsam (Schaubilder 3.1 und 3.2). So stieg das tatsächliche Durchschnittsalter des Zugangs zur Altersrente 4 ab 2012 zunächst nahezu parallel zum gesetzlichen Rentenalter. 5 Die Senkung des Mindestalters für die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren zur Jahresmitte 2014 auf 63 Jahre durchbrach diesen Trend: Das tatsächliche Rentenalter sank dadurch im Durchschnitt zunächst deutlich (Schaubild 3.1). Das gesetzliche Mindestalter für den abschlagsfreien Rentenzugang stieg danach bis 2023 doppelt so schnell wie das gesetzliche Rentenalter. Auch dadurch nahm das tatsächliche Rentenalter in diesem Zeitraum wieder zu, weitgehend parallel zum gesetzlichen Rentenalter. 6

Gesetzliches und tatsächliches Rentenalter
Gesetzliches und tatsächliches Rentenalter

1.1 Regulärer Rentenzugang

Ein regulärer Rentenzugang (Regelaltersrente, (1) in Tabelle 3.1) ist ab dem gesetzlichen Rentenalter möglich. Diese Altersgrenze steigt schrittweise bis zum Jahrgang 1964 auf 67 Jahre (ab 2031). Erfolgt der Rentenzugang exakt zum gesetzlichen Rentenalter, fallen bei den Rentenzahlbeträgen weder Abschläge noch Zuschläge gegenüber dem angesammelten Anspruch an. Voraussetzung für den Bezug einer Regelaltersrente sind mindestens fünf Versicherungsjahre. Die Höhe des individuellen Rentenanspruchs bestimmt sich aus den in der Versicherungszeit selbst erworbenen und anerkannten Entgeltpunkten 7 .

Das gesetzliche Rentenalter bildet für die Versicherten offenbar den zentralen Orientierungspunkt für ihren Rentenzugang (Schaubild 3.2): 8  So gingen im Jahr 2023 etwa 40 % der Versicherten zum gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand. Das waren Versicherte des Jahrgangs 1957 im Alter von 65 Jahren und elf Monaten.

Verteilung des Rentenzugangs nach Alter im Jahr 2023
Verteilung des Rentenzugangs nach Alter im Jahr 2023

1.2 Vorgezogener Rentenzugang mit und ohne Abschlag

1.2.1 Vorgezogene Altersrente ohne Abschläge für besonders langjährig Versicherte

Ein früherer als regulärer Rentenzugang ist für Versicherte mit mindestens 45 Versicherungsjahren abschlagsfrei möglich ((2) in Tabelle 3.1). Die vorgezogene abschlagsfreie Altersgrenze wurde mit der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters ab 2012 eingeführt. Anfangs setzte sie voraus, dass das 65. Lebensjahr vollendet ist. Zur Jahresmitte 2014 sank diese Altersgrenze um zwei Jahre (Rente mit 63), und seit 2016 steigt sie im Zeitverlauf wieder schrittweise. Im Jahr 2023 war die vorgezogene abschlagsfreie Altersgrenze bei 64 Jahren und zwei Monaten, ab 2029 wird sie wieder bei 65 Jahren liegen. 9 Sie bleibt dann im weiteren Verlauf nach derzeitiger Rechtslage zwei Jahre hinter dem gesetzlichen Rentenalter zurück, das ab 2031 bei 67 Jahren liegt.

Mit Einführung der vorgezogenen abschlagsfreien Rente stieg der Anteil der Personen, die vorgezogen in Rente gingen, stark. 10 Am aktuellen Rand ist der Anteil dieses Rentenzugangs an allen Altersrentenzugängen mit etwa 30 % auf hohem Niveau (Schaubild 3.2 und Schaubild 3.4). Die meisten Menschen, die auf diese Weise vorgezogen abschlagsfrei in Rente gehen, treten zum diesbezüglichen allgemeinen Mindestalter den Ruhestand an. Knapp 80 % der Rentenzugänge mit besonders langen Versicherungszeiten erfolgten 2023 zu diesem Zeitpunkt (Schaubild 3.3, hellblaue Linie). Die übrigen 20 % nahmen die vorgezogene abschlagsfreie Rente erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch. Dabei sind die Ursachen aus den Daten nicht zu entnehmen: Ein Grund könnte sein, dass zuvor noch nicht die notwendigen Versicherungsjahre erreicht waren. Möglicherweise stand aber auch ein weiterer Aufbau von Anwartschaften im Fokus. Allerdings hätte dem auch ein früherer Rentenzugang bei Erfüllung der Voraussetzungen nicht entgegengestanden, da die Hinzuverdienstgrenzen zum Jahr 2023 aufgehoben wurden. Insgesamt war dieses Zugangsverhalten auch in früheren Jahren in ähnlicher Form zu verzeichnen.

Rentenzugang im Jahr 2023
Rentenzugang im Jahr 2023

1.2.2 Vorgezogene Altersrente mit Abschlägen für langjährig Versicherte

Versicherte können vorgezogen ab 63 Lebensjahren in Rente gehen, wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre haben und Abschläge hinnehmen ((3) in Tabelle 3.1). Für jeden Monat, den sie die Rente vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters beziehen, vermindert sich die Rentenzahlung dauerhaft um 0,3 %. 11

Rentenzugang im Jahr 2023 nach Zu- und Abschlägen
Rentenzugang im Jahr 2023 nach Zu- und Abschlägen

Die drittgrößte Gruppe von Rentenzugängen bilden Versicherte, die frühestmöglich mit 63 Jahren in Rente gehen und dafür Abschläge in Kauf nehmen (Schaubild 3.2). Im Jahr 2023 fielen bei fast einem Viertel der Zugänge in Altersrente Abschläge an (Schaubild 3.4). Aus dieser Gruppe gingen fast zwei Drittel frühestmöglich mit 63 Jahren in Rente und nahmen damit die maximalen Abschläge in Kauf (Schaubild 3.4, dunkelblauer Balken).

1.3 Rentenzugang nach dem gesetzlichen Rentenalter

Versicherte können ihre Rente auch erst nach dem gesetzlichen Rentenalter beginnen ((1) in Tabelle 3.1). Die GRV gewährt dann für jeden Monat, den sie ihre Rente später beginnen, einen dauerhaften Zuschlag zur gesamten Altersrente von 0,5 %. 2023 starteten nur 3½ % der Zugänge in die Altersrente ihre Rente später und erhielten deshalb Zuschläge (Schaubild 3.4). 12 Das Niveau ist zwar gering, gegenüber 2010 hat sich der Anteil aber um 1½ Prozentpunkte erhöht.

2 Rentenpolitische Diskussion und Vorhaben der neuen Bundesregierung

Viele Reformvorschläge zur Rentenversicherung setzen an diesen Altersgrenzen an. Ihr Ziel ist es im Allgemeinen, den Finanzierungsdruck zu dämpfen, der durch die demografische Entwicklung entsteht. Um die Erwerbstätigkeit zu erhöhen und die Rentenfinanzen zu entlasten, stehen insbesondere folgende Maßnahmen zur Diskussion: 13

  • Das gesetzliche Rentenalter könnte nach 2031 an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Steigt die Lebenserwartung weiter an, während gesetzliches Rentenalter und Start in die Erwerbsphase unverändert bleiben, geht das Verhältnis von Erwerbs- zu Rentenjahren eines Versicherten kontinuierlich zurück. Um dem zu begegnen, könnte das gesetzliche Rentenalter nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung geknüpft werden.

  • Die vorgezogene abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte könnte beendet werden. Nach dem gesetzlichen Rentenalter bietet die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren den zweithäufigsten Rentenzugang. Diese vorgezogene Altersrente durchbricht auch das Äquivalenzprinzip der Rentenversicherung: Begünstigte erhalten bei gleicher Beitragszahlung höhere Rentenansprüche als Versicherte ohne diesen Anspruch. 14

  • Schließlich könnte auch die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenzugang mit der Entwicklung der Lebenserwartung verbunden werden. Bei weiter steigender Lebenserwartung spricht auch viel dafür, die Untergrenze anzupassen.

Der Koalitionsvertrag von Union und SPD sieht zu diesen Rentenzugangsregeln keine Änderungen vor. Damit bleiben maßgebliche rentenpolitischen Stellschrauben, um den demografischen Herausforderungen zu begegnen, ungenutzt.

Die neue Bundesregierung plant hingegen, das Arbeiten über das gesetzliche Rentenalter hinaus steuerlich attraktiver zu machen. Einiges spricht aber dafür, dass finanzielle Anreize die Erwerbsphase nur wenig verlängern dürften, und weitere steuerliche Begünstigungen haben Nachteile. Gemäß einer Umfrage im Alterssicherungsbericht 2024 der Bundesregierung 15 spielen finanzielle Gründe (14 % der Befragten) nur eine untergeordnete Rolle für die Erwerbstätigkeit 65-Jähriger und Älterer. Das häufigste genannte Motiv ist, mit gut einem Viertel, der Spaß an der Arbeit. Als weitere Motive folgen soziale Aspekte, wie weiter eine Aufgabe zu haben oder der Kontakt zu anderen Menschen. Insoweit ist bei einer finanziellen Vergünstigung eher mit Mitnahmeeffekten zu rechnen. Um damit vergleichbare Effekte wie mit einer Reform der Altersgrenzen zu erzielen, wären folglich umfangreichere staatliche Finanzmittel einzusetzen. Auch weitere Gründe sprechen dagegen, eine neue steuerliche Begünstigung einzuführen, sondern eher an den Altersgrenzen anzusetzen. So ist die Haushaltslage des Bundes bereits angespannt, und es wäre daher besonders wichtig, effiziente und für den Bund kostengünstige Instrumente zu nutzen. Zudem eröffnen steuerliche Sonderregeln grundsätzlich Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Dies erhöht den bürokratischen Aufwand, wie zum Beispiel zur Überwachung. Dies steht dem Ziel der Bundesregierung entgegen, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 

Naheliegend wäre, die Belastung durch Sozialbeiträge bei einer Erwerbstätigkeit über das gesetzliche Rentenalter hinaus zu beenden. Dies hatte die alte Bundesregierung in der Wachstumsinitiative beabsichtigt, wurde aber nicht mehr im Bundestag verabschiedet. Es ist unklar, ob die neue Bundesregierung diesen Vorschlag aufnehmen will. Derzeit ist bei einer Erwerbstätigkeit nach dem gesetzlichen Rentenalter zwar der Arbeitnehmeranteil nicht mehr zu entrichten, aber der Arbeitgeberanteil bleibt bestehen. Mit dem alleinigen Arbeitgeberanteil entstehen zunächst keine zusätzlichen Ansprüche. Nur in der GRV (nicht in der Arbeitslosenversicherung) können die Beschäftigten zusätzliche Ansprüche erwerben, indem sie sich freiwillig weiterversichern. In diesem Fall müssen sie zusätzlich zum Arbeitgeber- auch den Arbeitnehmerbeitrag zur GRV abführen. Es wäre naheliegend, wenn künftig die Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung an die Arbeitnehmer auszahlen. Diese könnten dann entscheiden, ob sie weiter Beiträge zur Rentenversicherung leisten wollen, um Ansprüche zu erwerben.

Grundsätzlich will die Bundesregierung den Übergang vom Beruf in die Rente flexibler gestalten. 16  Dabei ist dann die Höhe der entsprechenden Ab- und Zuschläge relevant. Dies gilt sowohl für die Entscheidung, vorgezogen oder aufgeschoben in Rente zu gehen, als auch für die damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen auf die Rentenversicherung. Auch in der rentenpolitischen Diskussion wurde angeregt, die Ab- und Zuschläge bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang zu überprüfen. 17  Dieser Aufsatz geht darauf im Folgenden vertieft ein. 

3 Zur Ermittlung von Ab- und Zuschlägen bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang

3.1 Grundlegende Gesichtspunkte

Ab- und Zuschläge sollen finanzielle Wirkungen beim vorgezogenen oder aufgeschobenen Rentenzugang ausgleichen. Ein vorgezogener Rentenzugang verlängert die Dauer des Rentenbezugs. Ein aufgeschobener Rentenzugang verkürzt diese Dauer entsprechend. Bei einem vorgezogenen Rentenzugang steht ein Abschlag auf die monatliche Rente der längeren Bezugsdauer gegenüber.

Es gibt verschiedene Ansätze, um Ab- und Zuschläge zu bestimmen. Alle Ansätze benötigen Annahmen zu wichtigen Parametern. Zudem muss definiert werden, welchem Ziel die Ab- und Zuschläge dienen sollen. Auch die Auswahl der Faktoren, die in die Berechnungen einfließen, ist entscheidend. Diese Entscheidungen können die Ergebnisse erheblich beeinflussen. Ein möglicher methodischer Ansatz ist, Ab- und Zuschläge aus der Perspektive der Rentenfinanzen zu bestimmen. Dabei werden sie so berechnet, dass der Rentenzugangszeitpunkt für die Rentenfinanzen und damit den Beitragssatz neutral ist. Dieser Ansatz ist jedoch komplex und erfordert zahlreiche zusätzliche Annahmen. 18 In diesem Aufsatz wird daher ein anderer Ansatz gewählt.

3.2 Ein Berechnungsansatz aus der Versichertenperspektive: Standardergebnisse

Die folgenden Ausführungen betrachten Ab- und Zuschläge aus der Perspektive einer durchschnittlichen versicherten Person 19 . Der verwendete pragmatische Ansatz ermöglicht es, Ab- und Zuschläge regelgebunden und nachvollziehbar zu berechnen. Wichtige Annahmen werden im weiteren Verlauf erläutert und ihre Auswirkungen diskutiert.

Der Ansatz berechnet Ab- und Zuschläge so, dass der Zeitpunkt des Rentenzugangs für eine durchschnittliche versicherte Person finanziell neutral ist („neutrale Ab- und Zuschläge“). Das bedeutet, dass durchschnittliche Versicherte keine finanziellen Anreize haben, vorgezogen oder aufgeschoben in Rente zu gehen. Ein vorgezogener Rentenzugang verlängert die Rentenbezugsdauer. Dies ist für die Versicherten für sich genommen finanziell vorteilhaft. Abschläge auf die (längeren) Rentenzahlungen sollen diesen Vorteil ausgleichen. Bei einem aufgeschobenen Rentenzugang erhalten die Versicherten Zuschläge auf die Rentenzahlung. Diese kompensieren den finanziellen Nachteil einer dadurch kürzeren Rentenbezugsdauer. Dieser Ansatz ist in der Literatur weit verbreitet. 20 Konkret werden die neutralen Ab- und Zuschläge so berechnet, dass der Barwert der Rentenzahlungen unabhängig vom Alter bei Rentenzugang ist. Der folgende Exkurs „Welche Annahmen liegen den neutralen Ab- und Zuschlägen zugrunde?“ erläutert die dazu nötigen Annahmen und Vereinfachungen. Die neutralen Ab- und Zuschläge beziehen sich auf eine durchschnittliche versicherte Person. Zur Problematik bei der Berechnung von Ab- und Zuschlägen auf Basis von Bevölkerungsdurchschnitten siehe den Exkurs „Zur adversen Selektion“.

Exkurs

Welche Annahmen liegen den neutralen Ab- und Zuschlägen zugrunde?

1 Einführung

Es gibt verschiedene Ansätze, um Ab- und Zuschläge bei einem vorgezogenen oder aufgeschobenen Rentenzugang zu bestimmen. Der in diesem Aufsatz gewählte Ansatz strebt finanzielle Neutralität aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherten an. Das bedeutet, dass weder finanzielle Vor- noch Nachteile aus einem vorgezogenen oder aufgeschobenen Rentenzugang resultieren.

Der hier verfolgte Ansatz berechnet Ab- und Zuschläge so, dass der Zeitpunkt des Rentenzugangs den Barwert der erwarteten Rentenzahlungen nicht verändert. Dabei wird von einer gleichen Anzahl erworbener Entgeltpunkte ausgegangen. Rentenzahlungen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallen, werden mithilfe eines Diskontierungszinses zu einem vergleichbaren Wert (dem Barwert) umgerechnet. 1 Außerdem werden zukünftige Zahlungen mit der Wahrscheinlichkeit gewichtet, dass die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt noch lebt (Überlebenswahrscheinlichkeit).

Um neutrale Ab- und Zuschläge systematisch zu bestimmen, sind mehrere Annahmen erforderlich. Erstens sind wichtige Parameter wie die statistischen Überlebenswahrscheinlichkeiten zu bestimmen. Zweitens ist zu definieren, welche Bestandteile unter die Rentenzahlungen fallen und ob man etwa die Hinterbliebenenrenten berücksichtigt.

2 Überlebenswahrscheinlichkeit

Die gewählten Überlebenswahrscheinlichkeiten basieren auf den Kohortensterbetafeln der 15. Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes. 2  Konkret ist das mittlere Szenario unterstellt, das von einem moderaten Anstieg der Lebenserwartung ausgeht.

Die neutralen Ab- und Zuschläge basieren auf durchschnittlichen statistischen Überlebenswahrscheinlichkeiten. Diese Wahrscheinlichkeiten sind ein Mittelwert aus den Werten für Männer und Frauen. Sie lassen sich sowohl aus statistischen Kohortensterbetafeln als auch aus Periodensterbetafeln ableiten.

Periodensterbetafeln zeigen den Anteil der Personen eines bestimmten Alters, die in einem bestimmten Zeitraum gestorben sind. Sie stellen einen Querschnitt der Sterblichkeitsverhältnisse eines Jahres dar und bieten eine Momentaufnahme der Sterblichkeit. Berechnungen auf Basis dieser Tafeln berücksichtigen jedoch keine zukünftigen Veränderungen in der Sterblichkeit. Für eine heute 60-jährige Person wird angenommen, dass sie in 20 Jahren die gleiche Sterbewahrscheinlichkeit hat wie eine heute 80-jährige Person. Tatsächlich dürfte sie dann jedoch niedriger liegen.

Kohortensterbetafeln stellen die Sterblichkeitsverhältnisse über die gesamte Lebensspanne eines Jahrgangs dar (Längsschnitt). Sie projizieren zukünftige Sterbewahrscheinlichkeiten basierend auf historischen Trends und erwarteten Entwicklungen. Kohortensterbetafeln berücksichtigen somit, dass sich die Lebenserwartung in der Zukunft (vermutlich) erhöht.

Setzt sich der rückläufige Sterblichkeitstrend fort, unterschätzen Periodensterbetafeln systematisch die tatsächliche Lebenserwartung. 3  Es ist wahrscheinlich, dass die Sterblichkeit weiter sinkt, etwa durch medizinischen Fortschritt. Laut der Periodensterbetafel 2021 beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung der heute 63-Jährigen noch 20,7 Jahre. Kohortensterbetafeln prognostizieren hingegen eine verbleibende Lebenserwartung von 22,1 Jahren, also fast 1½ Jahre mehr.

Die gezeigten Ab- und Zuschläge basieren auf Kohortensterbetafeln, da ein weiterer Anstieg der Lebenserwartung erwartet wird. Dieser Anstieg ist relevant, wenn die Ab- und Zuschläge im beschriebenen Sinne finanzneutral sein sollen. 

Die im Haupttext exemplarisch dargestellten neutralen Ab- und Zuschläge sind für den Jahrgang 1964 berechnet. Der Jahrgang ist relevant, weil unterschiedliche Jahrgänge unterschiedliche Lebenserwartungen haben. Der Jahrgang 1964 ist der erste, der regulär mit 67 Jahren in Rente geht.

3 Weitere notwendige Annahmen

Die künftige Entwicklung (jährliche Rentenanpassungen) der Rentenhöhe beeinflusst neutrale Ab- und Zuschläge. Das nominale Wachstum der Rentenzahlungen wird mit 2½ % pro Jahr angenommen. Das Wachstum der Rentenzahlungen orientiert sich an zwei Komponenten: dem Lohnwachstum und dem Versorgungsniveau. 4 Ein höheres Lohnwachstum führt zu höheren Rentenansprüchen.

Der Ansatz unterstellt vereinfachend eine Haltelinie für das Versorgungsniveau von 48 %. Nach derzeitiger Rechtslage sinkt das Versorgungsniveau nach 2025 schrittweise. Allerdings plant die Bundesregierung, die Haltelinie zunächst bis 2031 zu verlängern. Für die Berechnungen ist vereinfachend unterstellt, dass das Versorgungsniveau dauerhaft bei 48 % bleibt. Dadurch wachsen die Renten im Durchschnitt bis 2050 um etwa 0,1 Prozentpunkte pro Jahr stärker als nach derzeitiger Rechtslage.

Ein Diskontierungszins von 2½ % berücksichtigt den Zeitwert der Rente. Zukünftige Rentenzahlungen werden auf ihren heutigen Wert abgezinst. Die Höhe orientiert sich an der derzeitigen Rendite zehnjähriger Bundesanleihen. Der Haupttext zeigt, wie eine Änderung des Diskontierungszinses die neutralen Ab- und Zuschläge beeinflusst. 

Die berechneten Ab- und Zuschläge erfassen keine zusätzlichen Rentenansprüche für Hinterbliebene. Andere Studien berücksichtigen bei der Berechnung von Ab- und Zuschlägen auch Hinterbliebenenrenten. 5 Diese Renten werden an Ehepartner oder andere berechtigte Angehörige eines verstorbenen Versicherten gezahlt. Abschläge auf die Altersrente reduzieren dadurch auch mögliche Hinterbliebenenrenten. Neutrale Ab- und Zuschläge würden für Versicherte mit der Erwartung von Ansprüchen an Hinterbliebene im Schnitt niedriger ausfallen. Die Bedeutung der Hinterbliebenenrente hat in den letzten 20 Jahren allerdings deutlich abgenommen: Seit Mitte der 1990er Jahre ist der Anteil der Hinterbliebenenrenten an allen Versichertenrenten von etwa 15 % auf aktuell 5½ % gesunken. Im Allgemeinen ist zu erwarten, dass sich dieser Trend so fortsetzen könnte. Die finanzielle Neutralität, wie sie den Ab- und Zuschlägen im Haupttext zugrunde liegt, berücksichtigt die Hinterbliebenenrente nicht.

Neutrale Abschläge ergeben sich aus dem Vergleich zweier Szenarien: (1) Die versicherte Person geht vorgezogen in Rente. (2) Oder die versicherte Person beendet ihre Beitragszahlungen ebenfalls zu diesem Zeitpunkt, bezieht aber ihre Rente erst ab dem gesetzlichen Rentenalter. Zuschläge werden analog berechnet. Dieser pragmatische Ansatz erlaubt einen vergleichsweise schlanken Berechnungsansatz. Er umgeht den Aspekt, dass der Erwerb eines weiteren Entgeltpunkts für Versicherte vorteilhaft (oder nachteilig) sein kann – unabhängig von der Neutralität der AbschlägeEs wäre beispielsweise vorteilhaft einen Entgeltpunkt zu erwerben, wenn der Beitragssatz niedrig oder das Versorgungsniveau hoch genug ist. Bei einem Vergleich von Weiterarbeit und vorgezogener Rente wäre dies zu berücksichtigen, um neutrale Ab- und Zuschläge nicht zu verzerren. 6 Quantitativ ist dieser Effekt jedoch gering, da die Menge zusätzlicher Rentenpunkte im Verhältnis zur gesamten Rentenleistung relativ klein ist.

In der Übergangsphase zur nachgelagerten Rentenbesteuerung können einkommensteuerliche Aspekte die finanziellen Auswirkungen eines verlagerten Rentenzugangs beeinflussen. In Deutschland wird die Besteuerung der Renten schrittweise bis 2058 von einer vorgelagerten auf eine nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Da die Auswirkungen auf die persönliche Einkommensteuerbelastung von vielen Faktoren abhängen, sind sie schwer modellierbar. Deshalb sind sie in den vorgestellten neutralen Ab- und Zuschlägen nicht berücksichtigt.

Neutrale Ab- und Zuschläge
Neutrale Ab- und Zuschläge

Für einen gegebenen Jahrgang sinkt die Höhe der neutralen Ab- und Zuschläge für den jeweiligen Monat eines früheren Rentenzugangs (Schaubild 3.5, linker Teil: Kurvenanstieg). Das bedeutet: Für jeden zusätzlichen Monat, den die Rente aufgeschoben wird, fallen die jeweiligen neutralen zusätzlichen Zuschläge höher aus. Umgekehrt sind die jeweiligen neutralen zusätzlichen Abschläge geringer, je mehr der Rentenzugang vorgezogen wird. Dies lässt sich an folgenden Beispielen verdeutlichen: 

  • Der Rentenanspruch vermindert sich um 0,42 %, wenn eine Person des Jahrgangs 1964 mit 66 Jahren und elf Monaten statt mit 67 Jahren in Rente geht.
  • Der Rentenanspruch vermindert sich um 0,36 %, wenn eine Person des Jahrgangs1964 mit 63 Jahren statt mit 63 Jahren und einem Monat in Rente geht.

Kumulierte neutrale Ab- und Zuschläge sind umso höher, je größer der Abstand des Rentenzugangs zum gesetzlichen Rentenalter ist. Schaubild 3.5 (rechter Teil) zeigt dies anhand der kumulierten neutralen Ab- und Zuschläge einer durchschnittlichen Person des Jahrgangs 1964. Dieser Jahrgang ist der erste, der das gesetzliche Rentenalter von 67 Jahren erreicht. Angenommen, eine versicherte Person möchte vier Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen, so müsste sie auf 19 % der Rentenhöhe verzichten, die ihr die gleiche bis dahin erworbene Zahl an Entgeltpunkten bei einem regulären Rentenzugang ermöglicht hätte. 21 Wer den Rentenzugang um zwei Jahre aufschiebt, müsste umgekehrt einen Aufschlag von gut 11 % auf die Rente erhalten. Die derzeitige Regelung würde in diesem Fall niedrigere Abschläge beziehungsweise höhere Zuschläge vorsehen (vgl. Abschnitt „Die derzeitigen Ab- und Zuschläge“).

3.3 Einflussfaktoren für die neutralen Ab- und Zuschläge

Die Höhe der neutralen Ab- und Zuschläge hängt von zahlreichen Faktoren ab. Dazu zählen die Sterbewahrscheinlichkeit, das gesetzlicheRentenalter, die jährliche Rentenanpassung und der Diskontierungszins zur Barwertberechnung. Der vorherige Abschnitt präsentierte Ergebnisse auf Basis der getroffenen Standardannahmen (vgl. Exkurs „Welche Annahmen liegen den neutralen Ab- und Zuschlägen zugrunde?“). Dieser Abschnitt zeigt, wie die Ergebnisse von ausgewählten Annahmen abhängen. Diese Sensitivitätsanalysen verdeutlichen, wie robust die Standardergebnisse bei variierenden Parametern sind. 

3.3.1 Überlebenswahrscheinlichkeit

Die Wahrscheinlichkeit, ein bestimmtes Alter zu erreichen, variiert zwischen den Versicherten. Beispielsweise unterscheiden sich diese Wahrscheinlichkeiten systematisch nach Jahrgängen. Spätere Jahrgänge haben durchschnittlich eine höhere Wahrscheinlichkeit, ein bestimmtes Lebensjahr zu überleben. Die Lebenserwartung fasst die Überlebenswahrscheinlichkeiten vereinfacht in einem Maß zusammen.

Je höher die Lebenserwartung, desto geringer sind die neutralen Ab- und Zuschläge. Eine höhere Lebenserwartung verlängert (bei gleichem gesetzlichem Rentenalter) die Rentenbezugsdauer. Abschläge wirken somit über einen längeren Zeitraum und senken den Barwert entsprechend stärker. Neutrale Abschläge fallen daher geringer aus. Für Zuschläge gilt dies analog: Sie wirken über einen längeren Zeitraum und neutrale Zuschläge fallen entsprechend geringer aus. Schaubild 3.6 (linker Teil) zeigt dies beispielhaft für die neutralen Ab- und Zuschläge der Jahrgänge 1964 und 1976. Die um ein Jahr höhere Lebenserwartung des Jahrgangs 1976 verschiebt die neutralen Ab- und Zuschläge nach unten. 22

Neutrale Ab- und Zuschläge abhängig von Lebenserwartung und gesetzlichem Rentenalter
Neutrale Ab- und Zuschläge abhängig von Lebenserwartung und gesetzlichem Rentenalter

3.3.2 Gesetzliches Rentenalter

Die GRV berücksichtigt die steigende Lebenserwartung insofern, als das gesetzliche Rentenalter seit 2012 schrittweise auf 67 Jahre steigt. Eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters verkürzt die erwartete Rentenbezugsdauer. Ohne diese Anpassung würde der Anstieg der Lebenserwartung vollständig zu einem längeren Rentenbezug führen.

Die Anhebung des gesetzlichen Rentenalters verlagert den Zeitpunkt nach hinten, ab dem nicht Abschläge, sondern Zuschläge geltenund der Umfang maximal möglicher Abschläge steigt (Schaubild 3.6rechter Teil). Ein höheres gesetzliches Rentenalter führt dazu, dass bei einem vorgezogenen Rentenzugang zu einem gegebenen Alter die Abschläge insgesamt steigen: Wenn eine Person des Jahrgangs 1964 zwei Jahre vorgezogen mit 65 Jahren in Rente geht (gesetzliches Rentenalter: 67 Jahre), beträgt der neutrale Abschlag 9,7 %. Hätte das gesetzliche Rentenalter bei 66 Jahren gelegen, läge der neutrale Abschlag beim Rentenzugang mit 65 Jahren bei 4,8 %. Wenn das gesetzliche Rentenalter steigt und gleichzeitig das Mindestalter für den Rentenzugang bei 63 Jahren unverändert bleibt, steigt auch die Anzahl der Monate, in denen Abschläge möglich sind. Wenn die Abschläge nicht neutral sind, können dadurch größere finanzielle Vor- oder Nachteile entstehen.

3.3.3 Entwicklung der Rentenzahlung

Die Höhe neutraler Ab- und Zuschläge hängt auch davon ab, wie stark die Renten im Zeitverlauf steigen. Je langsamer die Renten wachsen, desto höher fallen die neutralen Ab- und Zuschläge aus. Niedrigere Rentenanpassungen führen zu geringeren Rentenzahlungen in der Zukunft. Zahlungen bei vorgezogenem Rentenzugang sind weniger stark davon betroffen, da sie in naher Zukunft erfolgen. Niedrigere Wachstumsraten fallen dort weniger stark ins Gewicht. Um finanzielle Neutralität zu gewährleisten, sind somit höhere Abschläge bei vorgezogenem Rentenzugang notwendig. Zur Veranschaulichung: Angenommen, die Renten wachsen jahresdurchschnittlich nicht um 2½ %, sondern um 2 %. Dann liegt der neutrale kumulierte Abschlag bei einem um vier Jahre vorgezogenen Rentenzugang etwa bei 20 % anstelle von 19 %, das heißt um 1 Prozentpunkt höher.

3.3.4 Diskontierungszins

Die Höhe des (Diskontierungs-)Zinses ist ein wichtiger Faktor. Je höher der Zins, desto größer fallen neutrale Abschläge und Zuschläge aus. 23  Ein höherer Zins verringert den Barwert von Rentenzahlungen. Dieser Effekt ist umso stärker, je weiter die Zahlung in der Zukunft liegt. Dadurch wird ein aufgeschobener Rentenzugang, der mit höheren, nicht reduzierten Rentenzahlungen verbunden ist, weniger attraktiv. Finanzielle Neutralität erfordert bei höheren Zinsen somit größere Abschläge, um den geringeren Barwert auszugleichen.

Die vorgenommenen Standardrechnungen basieren auf einem Diskontierungszins von 2½ %. Dies entspricht etwa der derzeitigen Rendite zehnjähriger Bundesanleihen und damit einer sicheren Kapitalanlage. Bei Kapitalanlagen, die explizit der Alterssicherung dienen, dürfte häufig ein größeres Risiko in der späteren Lebensphase unerwünscht sein. So können etwaige stärkere Verluste dann kaum noch kompensiert werden, und sie schlagen sich direkt im restlichen Lebenseinkommen nieder. Dies spricht dafür, im Lebensverlauf bei der kapitalgedeckten Alterssicherung von volatileren, aber ertragsreicheren Anlagen in ertragsärmere, aber dafür sichere Anlagen umzuschichten. Die in diesem Aufsatz vorgenommene Standardberechnung neutraler Ab- und Zuschläge legt beim Diskontierungszins mit der Rendite deutscher Staatsanleihen eine solche sichere Anlage zugrunde. In Schaubild 3.7 zeigt die mittlere Linie das Standardergebnis. Die neutralen Ab- und Zuschläge fallen anders aus, wenn ein davon abweichender Diskontierungszins gewählt wird. 24

Mit einem höheren Diskontierungszins (beispielsweise basierend auf erwarteten langfristigen Renditen von Aktienanlagen) steigen die neutralen Ab- und Zuschläge. Die diesbezüglichen Renditeerwartungen sind zwar höher als bei Bundesanleihen, aber auch das damit verbundene Risiko. Bei einem Diskontierungszins von beispielsweise 3½ % liegen die neutralen monatlichen Ab- und Zuschläge 0,049 Prozentpunkte höher (Schaubild 3.7, obere Linie). Ein niedrigerer Diskontierungszins erfordert entsprechend geringere neutrale Abschläge. So sind etwa Renditen auf Spareinlagen meist niedriger als die von Bundesanleihen. Bei einem Diskontierungszins von 1½ % wären die neutralen monatlichen Ab- und Zuschläge 0,046 Prozentpunkte niedriger (untere Linie in Schaubild 3.7). 

Neutrale Ab- und Zuschläge abhängig vom Diskontierungszins
Neutrale Ab- und Zuschläge abhängig vom Diskontierungszins
Exkurs

Zur adversen Selektion

Staatlich organisierte Rentenversicherungen orientieren sich an durchschnittlichen Bevölkerungscharakteristika. Auch die GRV berücksichtigt keine individuellen oder gruppenspezifischen Risiken. Diese Risiken werden nach dem Solidaritätsprinzip, einem wesentlichen Merkmal der Sozialversicherung, innerhalb der Versichertengemeinschaft ausgeglichen.

Ein Beispiel für gruppenspezifische Charakteristika sind die unterschiedlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen. Statistisch leben Frauen länger als Männer und erhalten dadurch bei gleicher Rentenhöhe durchschnittlich höhere Gesamtrenten. Dies führt dazu, dass Ab- und Zuschläge, die sich am Bevölkerungsdurchschnitt orientieren, für Frauen tendenziell zu hoch und für Männer zu niedrig bemessen sind. 1

Einheitliche Regelungen für Gruppen mit unterschiedlichen Risiken führen zu adverser Selektion, einem Standardproblem der Versicherungsökonomie: Dabei verzichten gute Risiken häufig auf die Versicherung. Dies verschlechtert aber das durchschnittliche Risikoprofil der sonstigen Versicherten. Dies macht wiederum die Versicherung teurer und kann im Extremfall ihre Existenz gefährden. Eine Lösung besteht in einer staatlichen Versicherungspflicht oder einer Pflichtversicherung wie der GRV.

Wenn Versicherte den Zeitpunkt ihres Rentenzugangs wählen können, wird der Erwerb zusätzlicher Versicherungsleistungen fakultativ. Entsprechend ist auch die GRV vom Problem der adversen Selektion betroffen. Aus Sicht der Versicherung stellen langlebigere Versicherte (zum Beispiel Frauen) „schlechte Risiken“ dar. Aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung sind am Durchschnitt orientierte neutrale Zuschläge für sie zu hoch. Deshalb haben sie einen finanziellen Anreiz, später in Rente zu gehen. Kurzlebigere Versicherte (zum Beispiel Männer) profitieren hingegen von zu niedrig bemessenen Abschlägen. Dies begünstigt für sie einen vorgezogenen Rentenzugang. Beide Gruppen ziehen individuelle Vorteile aus ihrem Rentenzugangsverhalten, was die GRV finanziell belasten kann.

Die geschlechtsspezifischen Unterschiede sind jedoch nur ein Beispiel für die Problematik der adversen Selektion. Dieses Phänomen kann in vielen anderen Bereichen der GRV auftreten. Ein weiteres Beispiel sind Unterschiede im individuellen Gesundheitszustand. Auch sie können zu einer ungleichen Verteilung von Risiken führen.

4 Ab- und Zuschläge: Schlussfolgerungen und Reformoptionen

4.1 Die derzeitigen Ab- und Zuschläge

Derzeit fallen bei einem vorgezogenen Rentenzugang Abschläge von 0,3 % pro Monat an, bei einem aufgeschobenen Zugang Zuschläge von 0,5 % pro Monat. Die monatlichen Ab- und Zuschläge sind unabhängig vom genauen Zeitpunkt des Rentenzugangs.

Die Ab- und Zuschläge der Rentenversicherung sind seit deren Festlegung im Jahr 1992 unverändert. 25  Dabei haben sich die in diesem Aufsatz diskutierten Rahmenbedingungen, um neutrale Ab- und Zuschläge zu ermitteln, deutlich verändert. So ist etwa die Lebenserwartung ab 65 Jahren seitdem um gut 3 Jahre gestiegen, während das gesetzliche Rentenalter aktuell gut ein Jahr höher liegt. Insgesamt haben sich damit beispielsweise diese beiden Effekte auf neutrale Ab- und Zuschläge nur teils ausgeglichen.

4.2 Reformoptionen

Das gesetzliche Rentenalter und die Altersgrenzen für vorgezogene abschlagsfreie Renten sowie den frühestmöglichen Rentenzugang sind drei wichtige Stellgrößen beim Rentenzugang: Wenn längere Erwerbsleben erreicht werden sollen, sollten Reformen an diesen Stellgrößen ansetzen. Die Daten zum tatsächlichen Rentenalter legen nahe, wie wichtig die einzelnen Altersgrenzen sind. Zudem zeigt sich, dass bei einer Anhebung der Altersgrenzen das tatsächliche Rentenalter den gesetzlichen Altersgrenzen recht eng folgt. Daher ist es für längere Erwerbsleben umso bedeutsamer, das gesetzliche Rentenalter (für die Zeit nach 2031) und die Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenzugang an die Lebenserwartung zu koppeln und die vorgezogene abschlagsfreie Rente zu beenden.

Die neue Bundesregierung möchte den Übergang vom Beruf in die Rente flexibler gestalten.Die Höhe der Ab- und Zuschläge ist dabei von Bedeutung. Ab- und Zuschläge fließen in die Entscheidung mit ein, den Rentenzugang vorzuziehen oder aufzuschieben. Sie wirken sich dauerhaft auf die Finanzen der Rentenversicherung aus. In der rentenpolitischen Diskussion wurde angeregt, die Ab- und Zuschläge zu überprüfen. Auf Basis der Analysen in diesem Aufsatz ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:

1 Ab- und Zuschläge auf Basis nachvollziehbarer Prinzipien ermitteln und regelmäßig überprüfen

Ab- und Zuschläge sind ein Ausgestaltungsmerkmal der Rentenversicherung. Es ist empfehlenswert, diese auf Basis nachvollziehbarer Prinzipien zu ermitteln. Eine Möglichkeit dafür ist ein versicherungsmathematischer Ansatz mit Standardannahmen, wie in diesem Aufsatz. Dabei orientiert sich der Ansatz an in der Literatur üblichen Modellen und berechnet Ab- und Zuschläge aus der Perspektive einer durchschnittlich versicherten Person. Es sind aber auch andere Ansätze und Annahmen vorstellbar. Entscheidend ist, dass der gewählte Ansatz und die Annahmen nachvollziehbar begründet und transparent gemacht werden.

Weil sich die Rahmenbedingungen ändern, ist empfehlenswert, die Ab- und Zuschläge regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls regelgebunden anzupassen. So können sich etwa die Lebenserwartung oder auch der für angemessen gehaltene Diskontierungszins ändern. Die Ab- und Zuschläge wären dann entsprechend im Vorfeld für künftige Rentenjahrgänge anzupassen und bei deren Rentenzugang anzuwenden. Dies könnte zum Beispiel alle fünf Jahre oder bei Vorliegen neuer Bevölkerungsvorausberechnungen des Statistischen Bundesamtes erfolgen und dann (mit gewissem zeitlichem Abstand) künftige Rentenjahrgänge betreffen. 

2 Ab- und Zuschläge nach Abstand zum gesetzlichen Rentenalter staffeln

Viel spricht dafür, Ab- und Zuschläge nach dem Abstand zum gesetzlichen Rentenalter zu staffeln, um sie neutral auszugestalten. Gemäß derzeitiger Rechtslage sind sowohl die Ab- als auch die Zuschläge unabhängig vom genauen Zugangszeitpunkt. Feste Prozentsätze sind zwar einfacher zu kommunizieren. Allerdings berücksichtigen sie damit den Einfluss des Rentenzugangszeitpunkts nicht systematisch. In diesem Aufsatz werden Ab- und Zuschläge berechnet, die diesen Einfluss finanziell ausgleichen sollen. Die Standardergebnisse zeigen, dass mit zunehmendem Abstand zum gesetzlichen Rentenalter neutrale Abschläge für den jeweiligen zusätzlichen Monat sinken und die Zuschläge steigen (Schaubild 3.8, linker Teil: ansteigende Linie).

Gegenüberstellung neutraler Ab- und Zuschläge und derzeitige Rechtslage
Gegenüberstellung neutraler Ab- und Zuschläge und derzeitige Rechtslage

Ein pragmatischer Ansatz wäre, Ab- und Zuschläge nach Alter bei Rentenzugang zu unterscheiden. Dabei können monatliche Durchschnittswerte über einzelne Altersgruppen bestimmt werden. Beispielsweise liegt für eine Person des Jahrgangs 1964 der Abschlag im Alter zwischen 63 Jahren und 64 Jahren bei 0,37 % pro Monat. Bei einem Rentenzugang zwischen dem 66. und 67. Lebensjahr wäre ein Abschlag pro Monat von 0,42 % zu tragen. Ein ähnlicher Ansatz wird bereits derzeit bei der Anhebung der Altersgrenzen und dem zu versteuernden Anteil der Rente verwendet. Die jeweiligen Grenzwerte ändern sich mit dem Jahrgang.

3 Vorgelegte Standardberechnungen deuten darauf hin, derzeitige Abschläge zu erhöhen und Zuschläge zu senken

Die hier vorgelegten Standardberechnungen legen nahe, dass die derzeitigen Abschläge zu niedrig sind. Sie machen dadurch einen vorgezogenen Rentenzugang für Versicherte attraktiver und verursachen finanzielle Lasten für die GRV. Dabei ist diese finanzielle Belastung insgesamt umso größer, je früher der Zugang erfolgt: Für den Jahrgang 1964 fallen beim frühestmöglichen Rentenzugang mit 63 Jahren kumuliert Abschläge von 14,4 % an (0,3 % x 48 Monate). Sie liegen damit etwa 4½ Prozentpunkte unter den hier berechneten neutralen Abschlägen (Schaubild 3.8, rechter Teil).

Unter den getroffenen Standardannahmen sind die Zuschläge derzeit eher zu hoch. Bei einem aufgeschobenen Rentenzugang um zwei Jahre resultieren derzeit kumulierte Zuschläge von 12 % (0,5 % x 24 Monate). Dies sind rund 1½ Prozentpunkte mehr als bei den hier berechneten neutralen Zuschlägen (Schaubild 3.8, rechter Teil). 

Aus Sicht der Finanzen der Rentenversicherung wäre im Übrigen auch nachvollziehbar, grundsätzlich von den neutralen Abschlägen nach oben und von den neutralen Zuschlägen nach unten abzuweichen. So stellt die Wahlmöglichkeit des Zeitpunkts des Rentenzugangs eine Option für die versicherte Person dar. Diese kann sie nutzen oder auch nicht. Wahlmöglichkeiten erhöhen tendenziell die Gesamtausgaben der Rentenversicherung. Grund dafür ist, dass die Versicherten jeweils die Option wählen, die für sie voraussichtlich am günstigsten ist, und die Versicherten können dies wohl auch verhältnismäßig gut einschätzen (vgl. Exkurs „Zur adversen Selektion“). Aus diesem Blickwinkel wäre auch vertretbar, die Abschläge eher höher und die Zuschläge niedriger anzusetzen. 

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