1 Einleitung
2 Kurzer Überblick über die staatliche Investitionstätigkeit
3 Wie infrastrukturnahe staatliche Investitionen künftig in den Haushalten besser abgesichert werden können
3.1 Sondervermögen IK gezielter auf steigende infrastrukturnahe Investitionen ausrichten
3.1.1 Grundsätzliche Überlegungen zur Abgrenzung von zusätzlichen Investitionen in die Infrastruktur
Zur Abgrenzung infrastrukturnaher Investitionen: Es wird pragmatisch an der Darstellung im Haushaltsplan angeknüpft (vgl. genauer Vertiefung 1 ). Konkret werden hierfür die Ausgaben für den Erwerb von Sachvermögen (Bauten, Ausrüstungsgüter und Grundstücke) berücksichtigt sowie die Investitionszuschüsse für eigene Einrichtungen des Bundes wie die Autobahn GmbH und die Deutsche Bahn. 6 Diese Investitionszuschüsse fließen letztlich auch in Infrastrukturausgaben, die sich dem Bund zurechnen lassen. Investitionszuschüsse an Einheiten außerhalb des Staatssektors (an private Unternehmen oder das Ausland) werden hier nicht einbezogen. Investitionszuschüsse an andere Staatsebenen bleiben unberücksichtigt, da für deren Infrastrukturinvestitionen separat abgerechnet wird. Zum Vergleichsmaßstab für zusätzliche Investitionen: Es bietet sich der Zuwachs der infrastrukturnahen Investitionen in Relation zum BIP gegenüber dem Ergebnis eines Vergleichsjahres an. Dieser Maßstab ist gut nachvollziehbar und einfach zu ermitteln. Er zeigt an, um wieviel die Investitionsausgaben gegenüber der Vergangenheit tatsächlich gestärkt wurden. 7 Zusätzlich sind in diesem Rahmen nur Investitionsausgaben, die stärker wachsen als die allgemeine Wirtschaftstätigkeit und deren Preisentwicklung. Eine Orientierung an der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit erscheint ökonomisch eingängiger als eine Orientierung am Ausgabenvolumen des Bundeshaushalts. Die Bundesausgaben werden beispielsweise durch die Zuschüsse des Bundes zur Rentenversicherung oder die Zinsausgaben geprägt, und es erscheint nicht naheliegend, die Basislinie für zusätzliche Investitionen daran anzuknüpfen. Die Bundesbank verwendet das Ergebnis des Jahres 2024 als Anknüpfungspunkt für die Messung der Zusätzlichkeit, weil das Sondervermögen im Folgejahr 2025 gegründet wurde. Ein mehrjähriger Durchschnitt der jüngeren Vergangenheit wäre eine plausible Alternative. Da die infrastrukturnahen Investitionen zuletzt stärker gestiegen waren, ist der Vergleichsmaßstab bei der zweiten Variante etwas niedriger. In der vorgeschlagenen Abgrenzung liegt der Vergleichsmaßstab für den Bund im Zähler der Quote bei 31 Mrd €, wenn das Jahr 2024 als Bezugspunkt verwendet wird. Wenn der Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024 herangezogen wird, ergäbe sich durch die etwas niedrigere Quote eine um 3 Mrd € niedrigere Ausgangsbasis.
Der Vergleich mit früheren Haushaltsplanungen kann Zusätzlichkeit nur mit größeren Einschränkungen und allenfalls vorübergehend aufzeigen. Dabei wäre zu klären, auf welche Planungen überhaupt aufgesetzt werden soll. Die damalige Regierung konnte sich jedenfalls im Herbst 2024 nicht mehr auf einen Haushaltsplan für 2025 verständigen. Damit scheint etwa die Bundesplanung vom Sommer 2024 für 2025 kein überzeugender Maßstab. Zum anderen stehen Haushaltsplanungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Sondervermögens IK ohnehin nur für eine Übergangszeit als Maßstab zur Verfügung. Und es wäre unklar, wie dann im weiteren Verlauf vorzugehen wäre. Die Anknüpfung an konkrete neue Investitionsprojekte erscheint aus mehreren Gründen ebenfalls nicht zielführend. Unter anderem investiert der deutsche Staat in zahlreiche Projekte mit unterschiedlichen Laufzeiten. Hierzu fehlt ein konsistenter aussagekräftiger Überblick, der auch für Externe nachvollziehbar ist. Dies erschwert es zu überprüfen, ob das Kriterium formal eingehalten wurde. Zudem könnten Gebietskörperschaften ältere Vorhaben einfach zurückstellen und stattdessen vergleichbare, formal neue Vorhaben beschließen. So könnten sie ansonsten notwendige Kürzungen bei laufenden Ausgaben umgehen. Unter dem Strich würde sich die Infrastruktur dann potenziell nicht zusätzlich verbessern. Ungeeignet ist das Konzept außerdem perspektivisch, weil die geplanten Vorhaben nur eine begrenzte Zeitspanne abdecken. Je mehr bisherige Vorhaben abgeschlossen sind, desto mehr Projekte gelten als zusätzlich – bis schließlich nach diesem Maßstab alle Projekte und Investitionsausgaben zusätzlich sind.
3.1.2 Zur derzeit geplanten Verwendung der Mittel des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden Ausgaben finanziert, die nicht Kategorien betreffen, die die Infrastruktur des Bundes ausbauen oder modernisieren. So sind im Sondervermögen in beiden Jahren laufende Ausgaben von jeweils 2 Mrd € veranschlagt, etwa für den Betrieb digitaler Anwendungen, Forschungsförderung und Entgelte für Flüssiggasterminals. Zudem scheint der investive Charakter bei den Mitteln für Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser (jahresdurchschnittlich 2 Mrd €) unklar. 11 Auch bei den übrigen Investitionszuschüssen für Krankenhäuser (2026: 3 ½ Mrd €) besteht letztlich kein Zusammenhang zur Infrastruktur des Bundes. Eigentlich wären die Länder für diesen Bereich zuständig. Im Jahr 2026 finanziert das Sondervermögen darüber hinaus nicht-infrastrukturbezogene Investitionszuschüsse (vor allem an private Unternehmen), die der Bund zuvor aus dem Klimafonds gezahlt hatte. Diese umfassen insbesondere die Förderung von Mikroelektronikfabriken und sind mit insgesamt 4 Mrd € veranschlagt. Der Bund wählt einen anderen Vergleichsmaßstab für Zusätzlichkeit: Die konkreten Vorschriften erfordern demnach keine Mehrausgaben gegenüber Vorjahren. Investitionsausgaben gelten als zusätzlich, soweit sie eine Mindestinvestitionsquote von 10 % im Kernhaushalt überschreiten. 12 Die Investitionsquote lag – wie oben bereits erwähnt – im Ausgangsjahr 2024 aber bereits deutlich über der Mindestquote, und zwar bei gut 11 %. Allein deshalb kann der Bund jährlich Ausgaben von 5 Mrd € in das Sondervermögen auslagern und dort kreditfinanzieren. 13 Im Kernhaushalt bezieht der Bund zudem Ausgaben in seine Investitionsquote ein, die nicht auf seine Infrastruktur bezogen sind (wie etwa Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen und Entwicklungshilfe). Der Bund weitet in den Haushalten 2025 und 2026 die Sollzahlen dafür gegenüber den Ist-Ausgaben 2024 aus, sodass diese Ausgabenkategorien stärker zum Erfüllen der Mindestquote im Kernhaushalt beitragen. Im Gegenzug kann der Bund in dieser Höhe Infrastrukturinvestitionen in das Sondervermögen auslagern: Das Sondervermögen kann so in beiden Jahren jeweils über 5 Mrd € an Krediten aufnehmen, ohne dass die Infrastrukturinvestitionen gegenüber 2024 steigen. Der Bund bezieht beim Nachweis der Mindestinvestitionsquote zudem infrastrukturbezogene Investitionen ein, die er bereits über die Bereichsausnahme Verteidigung kreditfinanziert. 14 Im Ergebnis schafft die Inanspruchnahme der Bereichsausnahme somit zusätzlichen Spielraum für andere Mittelverwendungen im Kernhaushalt. Konkret sind dies 2 Mrd € im Jahr 2025 und 3 Mrd € im Jahr 2026.
3.1.3 Empfehlung: künftig Verschuldungsmöglichkeiten enger an zusätzliche infrastrukturnahe Investitionen binden
Es wird empfohlen, dass das Sondervermögen vor allem Mittel bereitstellt, um zusätzliche infrastrukturnahe Investitionen gegenüber 2024 zu finanzieren. Für die Beurteilung der Zusätzlichkeit geeignet sind die Ausgaben in der zuvor erläuterten Abgrenzung für Infrastrukturinvestitionen in Relation zum BIP . Dabei sollten Investitionen außen vor bleiben, die bereits aus anderen Kreditquellen finanziert sind (insbesondere über die Bereichsausnahme für Verteidigung). Diese Abgrenzung ist gut nachzuvollziehen und dürfte relativ gut sicherstellen, dass die Investitionen in die staatliche Infrastruktur tatsächlich zunehmen. Eine solche Abgrenzung lässt sich auf die Länder übertragen, um die Zusätzlichkeit für die Verwendung der an diese gezahlten Investitionszuschüsse sicherzustellen. Dies ist grundsätzlich zu empfehlen, um auch diese Mittel an die Verbesserung der Infrastruktur zu binden. 17 Zudem sollte die Zusätzlichkeit nicht nur in den Planungen, sondern auch beim Haushaltsabschluss nachzuweisen sein. Diese Empfehlung gilt auch für die aktuelle Regelung (unabhängig davon, ob die zuvor erläuterten Vorschläge umgesetzt werden). Investitionsausgaben lassen sich mitunter nicht gut planen. Denn notwendige Genehmigungen und Vergabeentscheidungen oder laufende Vorhaben benötigen manchmal mehr Zeit als erwartet. Dies zeigte sich in der Vergangenheit daran, dass Investitionsausgaben im Ist häufig weit unter den Haushaltsansätzen blieben. Wird die Zusätzlichkeit nur bei der Planung geprüft und nicht mehr beim Ergebnis, können nicht für Investitionen benötigte investive Kreditspielräume anderweitig genutzt werden. Dadurch entsteht ein Anreiz, die Investitionsansätze in Budgets besonders reichlich zu bemessen oder Projekte im Haushaltsvollzug zurückzustellen, um andere Maßnahmen zu finanzieren. 18
3.1.4 Zielgerichtet und wirtschaftlich investieren
3.2 Schuldenbremse reformieren, um Investitionen dauerhaft und wirksam zu priorisieren
Die Investitionen und die Zusätzlichkeit sind wie beim Sondervermögen beschrieben abgegrenzt. Die Zusätzlichkeit wird mit Bezug auf die Investitionsquote 2024 oder vergleichbar definiert ( vgl. Abschnitt 3.1.3 ). Nur solche zusätzlichen Investitionsausgaben dürfen damit über den speziellen Kreditspielraum finanziert werden. Die infrastrukturnahen Investitionen werden dadurch besser davor geschützt, bei knappen Haushaltsmitteln zugunsten der anderen Ausgaben gekürzt zu werden. Das heißt aber nicht, dass der Verschuldungsspielraum immer ausgenutzt werden muss: Wenn die Infrastruktur in gutem Zustand ist und weitere Investitionen nicht zwingend erscheinen, sollten die Kreditspielräume auch nicht genutzt werden. Künftige Haushalte würden insoweit von entsprechend geringeren Zinslasten (aufgrund der geringeren Verschuldung) profitieren. Erwägenswert wäre, eine Rücklage für ungenutzte investive Kreditspielräume einzurichten. Bei der Ausgestaltung wäre dann darauf zu achten, dass die Rücklage mit dem Ziel vereinbar ist, diese Spielräume nur für zusätzliche Investitionen zu nutzen. 21 Zum Jahresabschluss sollte wie beim Sondervermögen anhand der Ist-Werte abgerechnet werden. Dies ist wichtig, damit die investitionsbezogenen Kreditmittel nicht in andere Verwendungen fließen (siehe Abschnitt 3.1.3 ).
Anhang: Vertiefungen zu ausgewählten Aspekten staatlicher Investitionen
Vertiefung 1: Wie staatliche Investitionen und der staatliche Kapitalstock in der Statistik erfasst werden
1.1 Investitionen in den VGR
1.2 Investitionen in der Finanzstatistik
1.3 Überblick über wesentliche Unterschiede der Investitionen zwischen VGR und Finanzstatistik
1.4 Wie sich infrastrukturnahe Investitionen in Finanzstatistik und VGR widerspiegeln
die Sachinvestitionen (in Tabelle 4.2a: Finanzstatistik, Hauptgruppe 7 und Obergruppen 81 und 82) sowie die Zuschüsse für Investitionen an öffentliche Unternehmen und öffentliche Einrichtungen (Gruppierungen 891 und 894 gemäß den Haushaltsangaben des Bundes). Diese Zuschüsse zielen auf Sachinvestitionen in Einheiten, die aus dem Kernhaushalt ausgelagert sind, sachlich aber zum Staatssektor zählen (etwa die Infrastruktursparte der Bahn oder die Autobahn GmbH ). Für diese Einheiten werden damit nicht deren zusätzliche Investitionen erfasst, sondern aus dem Sondervermögen IK oder dem Kernhaushalt finanzierte investive Zuschüsse.
1.5 Der staatliche Kapitalstock in den VGR
Vertiefung 2: Wie sich Investitionen und Kapitalstock in Deutschland seit der Wiedervereinigung entwickelt haben
2.1 Bruttoinvestitionen im Zeitverlauf, nach Ebenen und Bereichen
Die Bereiche Umweltschutz und Wohnungswesen werden überwiegend dem privaten Sektor zugerechnet – teils durch frühere Ausgliederungen. Ausgliederungen gebührenfinanzierter Einrichtungen aus den kommunalen Kernhaushalten gab es insbesondere bei der Abfall- und Abwasserwirtschaft (Bereich Umweltschutz) und der Wasserversorgung (Bereich Wohnungswesen und kommunale Einrichtungen). Sie dürften ein wichtiger Grund dafür sein, dass die Investitionsquote im Bereich Umweltschutz bis Anfang der 2000er Jahre stark zurückging: Die Quote lag 1992 noch bei 0,5 % des BIP , seit 2002 liegt sie bei rund 0,1 % des BIP . Der sehr niedrige Wert für das Gesundheitswesen ist darauf zurückzuführen, dass die Krankenhäuser und Universitätskliniken in Deutschland im Regelfall zum Privatsektor zählen. Grund dafür ist, dass sie vorrangig über marktübliche Leistungsentgelte finanziert werden. 38 Investitionszuschüsse des Staates im Gesundheitsbereich schlagen sich in den VGR somit überwiegend nicht in staatlichen Investitionen nieder. Solche Investitionszuschüsse sind eigentlich von den Ländern zu finanzieren, die für diese Aufgabe im deutschen Föderalstaat zuständig sind. Der Bund beteiligt sich aber mit Zuschüssen an die Länder aus dem Sondervermögen IK an den Krankenhaustransformationsfonds. Zusammen mit weiteren Mitteln aus dem Bundesanteil sind für 2026 im Sondervermögen IK 6 Mrd € (gut 0,1 % des BIP ) für Krankenhäuser veranschlagt.
2.2 Nettoinvestitionen im Zeitverlauf
2.3 Entwicklung des Kapitalstocks
Was die Entwicklung des Kapitalstocks bestimmt: Einflussfaktoren und stilisierte Szenario-Berechnung
Der Bruttokapitalstock ergibt sich aus dem Kapitalstock des Vorjahres zuzüglich der Bruttoinvestitionen abzüglich der Abgänge. Die Abgänge werden im Folgenden vereinfacht als durchschnittliche jährliche Rate modelliert (abgeleitet aus der Nutzungsdauer, die wiederum die Abschreibungsrate bestimmt) . 1 Der Nettokapitalstock ergibt sich aus dem Nettokapitalstock des Vorjahres zuzüglich der Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Die Abschreibungen werden als durchschnittliche Rate auf den Bruttokapitalstock des Vorjahres bezogen. Die Nettoinvestitionen sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Wenn die Bruttoinvestitionen gegenüber dem Ausgangswert dauerhaft ansteigen, erhöhen sich zunächst auch die Nettoinvestitionen weitgehend in gleichem Umfang. Im weiteren zeitlichen Verlauf bei steigendem Bruttokapitalstock werden die Nettoinvestitionen dann aber in einer Übergangszeit zunehmend durch die höheren Abschreibungen wieder gedrückt. Diese Anpassung verläuft umso schneller, je höher die Abschreibungssätze sind.
Die (nicht-militärische) staatliche Bruttoinvestitionsquote 4 liegt in Szenario 1 bei 2,9 %. Dies entspricht dem geschätzten Wert Deutschlands aus dem Jahr 2024. In Szenario 2 wird ein Wert von 3,7 % zugrunde gelegt. Dies würde einem Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024 entsprechen. Einen zusätzlichen Spielraum für kreditfinanzierte Investitionen in diesem Umfang enthält der Reformvorschlag zur Schuldenbremse der Bundesbank. Dies würde eine entsprechend höhere Investitionsquote langfristig unterstützen. 5 Das reale BIP wächst mit 0,6 % jährlich. Dies entspricht den mittelfristigen Annahmen der Bundesregierung vom Herbst 2025. Die Deflatoren von Kapitalstock und BIP betragen jeweils 2 % jährlich. Dies entspricht dem Inflationsziel des Eurosystems. 6 Der durchschnittliche Abgangssatz beim Bruttokapitalstock wird auf Basis der unterstellten Struktur der Bruttoinvestitionen auf 2,6 %, die durchschnittliche Abschreibungsrate auf 2,9 % festgesetzt. 7 Der Startwert ist ein Bruttokapitalstock von 93 % des BIP und ein Nettokapitalstock von 46 % des BIP . Die Werte entsprechen denjenigen im Jahr 2024. 8